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Fundbüros müssen streunende Katzen annehmen

Fundbüros der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen müssen von Jägern aufgenommene streunende Katzen annehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am 15. Oktober in einem Musterprozess entschieden (Az. 1 L 1290/15).

Lesezeit: 3 Minuten

Fundbüros der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen müssen von Jägern aufgenommene streunende Katzen annehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am 15. Oktober in einem Musterprozess entschieden (Az. 1 L 1290/15). Ein Jagdaufseher hat mit Unterstützung des Landesjagdverbandes NRW den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegen die Gemeinde Ascheberg (Kreis Coesfeld) erstritten. Das Fundbüro der Gemeinde hatte sich geweigert, eine von dem Jäger aufgenommene Katze anzunehmen. Nach Feststellung des Gerichts muss die Gemeinde die gefangene Hauskatze vorläufig als Fundkatze in Verwahrung nehmen und die Verfahrenskosten tragen.

Der Jagdaufseher hatte die Katze in einer Lebendfalle, die zum Fang von Raubwild, z.B. von Füchsen und Waschbären, in seinem Revier aufgestellt war, aufgefunden und dann versucht, das Tier beim örtlichen Fundbüro abzugeben.


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Streunende und zumeist wildernde Hauskatzen sind für zahlreiche Tierarten, darunter auch seltene Bodenbrüter, eine akute Bedrohung. „Von Jägern, Tier- und Naturschützern gleichermaßen geforderte landesweite Chip-, Registrierungs- und Kastrationsprogramme zur Abmilderung des Katzenproblems wurden vom zuständigen NRW-Umweltministerium immer noch nicht angegangen“, sagte LJV-Justitiar Hans-Jürgen Thies nach dem Prozess. Verlierer dieser Politik des Wegsehens seien die Natur und jetzt eben auch die Kommunen, die offenbar eine Katzenflut und die damit verbundenen Kosten auf sich zukommen sähen.

Nach LJV-Einschätzung hatten sich die NRW-Kommunen darauf verständigt, keine Fundkatzen anzunehmen. Diese reflexartige Abwehrhaltung habe das Gericht nunmehr beendet, wie LJV-Justitiar Hans-Jürgen Thies betonte. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei die Verwahrungspflicht für Fundsachen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gemeinde des jeweiligen Fundortes. Bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ müsse das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes gem. Art. 20 a GG berücksichtigt werden. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen den Vorschriften des Tierschutzgesetzes davon ausginge, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt worden und damit herrenlos seien, stünde im Widerspruch zu diesen tierschutzrechtlichen Zielen. Vielmehr bestehe eine Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen sei.


Aus Sicht des Landesjagdverbandes, der derzeit auch gegen das Land NRW vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Anerkennung als Tierschutzverband klagt, ist diese Entscheidung des VG Münster zu begrüßen. Sie schafft Klarheit für die Jäger und weist den Gemeinden in NRW die Verantwortung für den Umgang mit streunenden Hauskatzen zu. Unbeschadet dessen weist der Landesjagdverband aber auch darauf hin, dass es nicht zu den Aufgaben und Zielen der von Jägern betriebenen Fangjagd gehört, streunende Hauskatzen einzufangen. Vielmehr stellen Hauskatzen einen unerwünschten Beifang dar, um den sich künftig die Gemeinden kümmern müssen.

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