EU-Agrarpolitik ab 2023
GAP & Ökobetriebe: Keine Ökoförderung auf Stilllegung
Im Rahmen der neuen GAP müssen auch Ökobetriebe alle GAP-Auflagen erfüllen und 4% ihrer Ackerflächen stilllegen. Was gibt es noch zu beachten?
Genau wie konventionelle Landwirte müssen auch Biobauern ab 2023 4 % ihrer Ackerfläche stilllegen, wenn sie die EU-Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erhalten möchten. Für Ökobetriebe ärgerlich: Auf den Flächen der Stilllegung erhalten sie die gewohnte Ökoförderung aus der zweiten GAP-Säule nicht. Das geht aus einer Anlage zum nationalen GAP-Strategieplan des BMEL hervor, die top agrar vorliegt.
Landwirte dürfen die Stilllegungsfläche ab dem Erntezeitpunkt der Vorkultur nicht mehr bearbeiten - lediglich die Selbstbegrünung oder das Stehenlassen einer Untersaat ist erlaubt. Das besagt das sogenannte GAP-Konditionalitäten-Gesetz. Neben der Stilllegung müssen Biobetriebe fast alle der übrigen GAP-Auflagen der sogenannten „Konditionalität“ einhalten. Dazu gehören unter anderem ein die Bodenbedeckung von Ackerflächen zwischen dem 01.12. und dem 15.01. und spezielle Bewirtschaftungsauflagen in Moorgebieten. Bislang waren Biolandwirte vom Greening befreit.
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