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topplus EU-Agrarpolitik ab 2023

GAP & Ökobetriebe: Keine Ökoförderung auf Stilllegung

Im Rahmen der neuen GAP müssen auch Ökobetriebe alle GAP-Auflagen erfüllen und 4% ihrer Ackerflächen stilllegen. Was gibt es noch zu beachten?

Lesezeit: 3 Minuten

Genau wie konventionelle Landwirte müssen auch Biobauern ab 2023 4 % ihrer Ackerfläche stilllegen, wenn sie die EU-Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erhalten möchten. Für Ökobetriebe ärgerlich: Auf den Flächen der Stilllegung erhalten sie die gewohnte Ökoförderung aus der zweiten GAP-Säule nicht. Das geht aus einer Anlage zum nationalen GAP-Strategieplan des BMEL hervor, die top agrar vorliegt.

Landwirte dürfen die Stilllegungsfläche ab dem Erntezeitpunkt der Vorkultur nicht mehr bearbeiten - lediglich die Selbstbegrünung oder das Stehenlassen einer Untersaat ist erlaubt. Das besagt das sogenannte GAP-Konditionalitäten-Gesetz. Neben der Stilllegung müssen Biobetriebe fast alle der übrigen GAP-Auflagen der sogenannten „Konditionalität“ einhalten. Dazu gehören unter anderem ein die Bodenbedeckung von Ackerflächen zwischen dem 01.12. und dem 15.01. und spezielle Bewirtschaftungsauflagen in Moorgebieten. Bislang waren Biolandwirte vom Greening befreit.

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Plus in Säule Zwei

Neben den regulären EU-Prämien, wie den sogenannten Direktzahlungen aus der ersten Säule der GAP, erhalten Ökobetriebe eine separate Förderung aus der zweiten Säule der GAP. Der Bund passt die Förderhöhen für Umstellung und Beibehaltung des ökologischen Landbaus mit der GAP-Reform ab 2023 an. Übersicht 1 zeigt die Fördersätze, die das Landwirtschaftsministerium (BMEL) im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) für die Förderperiode 2023 bis 2027 voraussichtlich festlegen wird. Von diesen Förderhöhen dürfen die Bundesländer um plus/minus 30 % abweichen. Im Vergleich zur gegenwärtigen Förderung ist das ein deutliches Plus, insbesondere für Umsteller.

Mit Vehemenz hatten sich die Interessensvertreter der Ökolandwirtschaft in den GAP-Reformverhandlungen dafür eingesetzt, dass die Ökolandbauförderung in der zweiten Säule bleibt. Gewarnt haben die Bioverbände auch davor, die Ökobetriebe von den sogenannten Öko-Regelungen auszuschließen. Ihre Angst: Die Biolandwirte würden zu den Verlierern der GAP-Reform ab 2023. Nun ist jedoch klar, dass die gesamte Ökoförderung in der zweiten Säule bleibt und auch eine Teilnahme an den Öko-Regelungen möglich sein wird, wenn auch zum Teil mit Prämienkürzungen

Ökolandbauförderung mit Öko-Regelungen kombinierbar?

Übersicht 2 zeigt, was geht und wo es Abzüge geben wird. Die Öko-Regelungen „Grünbrache“ und „Blühstreifen“ lassen sich nicht mit der Ökolandbauförderung kombinieren. Hier gilt dieselbe Logik, die der Bund auch bei der verpflichtenden Stilllegung anwendet. Der Ökolandbau soll nur dort gefördert werden, wo er produziert.

Prämien gekürzt

Logisch erscheint, die Ökolandbauförderung um die jeweilige Prämie der Öko-Regelung Pflanzenschutzverzicht zu kürzen (130 €/ha bzw. 60 € /ha bei Feldfutter). Das gebietet das Verbot der Doppelförderung. Obwohl diese Öko-Regelung formell auch Ökobetrieben offensteht, bedeutet die vollständige Prämienkürzung de facto einen Ausschluss der Ökobetriebe von dieser Maßnahme. Dass bei Teilnahme an der „Extensivierung des gesamten Dauergrünlands“ 50 €/ha bei der Ökolandbau-Prämie wegfallen, leuchtet ein, denn bei den meisten Ökobetrieben liegt der Viehbesatz unterhalb von 1,4 RGV/ha Dauergrünland (RGV = Raufutter verzehrende Großvieheinheit).

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