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GAP 2023: Stilllegung ab Erntezeitpunkt und keine kahlen Böden im Winter

Für die neue Stilllegung in der GAP 2023 gilt: Nach dem Dreschen der Vorfrucht ist Schluss. Was im nächsten Jahr für den Agrarantrag zudem gilt, erläuterte die LWK Niedersachsen in einer Fragestunde.

Lesezeit: 3 Minuten

Wie sehr das Thema GAP 2023 den Landwirten auf den Nägeln brennt, zeigte allein die Beteiligung an der Onlinefragestunde der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsenam heutigen Donnerstag: Rund 900 Teilnehmer bombardierten die Experten über zwei Stunden förmlich mit Fragen.

Antworten lieferten Ruth Beverborg, Leiterin des Sachgebietes Betriebswirtschaft bei der LKW Niedersachsen, Dr. Thorsten Hollmann-Hespos, Leiter des Geschäftsbereichs Förderung bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Landwirt Manfred Tannen, Präsident des Landwirtschaftlichen Hauptvereins für Ostfriesland e.V. (LHV) und Dr. Jürgen Wilhelm, Referatsleiter im Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium. Die Moderation übernahm Dr. Gerlinde Michaelis, Leiterin der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Bad Zwischenahn.

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Hier ein Auszug aus den wichtigsten Antworten der Experten, wobei darauf zu verweisen ist, dass die endgültigen Regeln für die GAP immer noch nicht komplett fest stehen. Jeder Betrieb sollte sich hier noch einmal genau vor Ort erkundigen.

Was ist künftig bei der Stilllegung zu beachten

Wer Prämien erhalten möchte, muss 4 % Ackerfläche stilllegen, bestehende Landschaftselemente an Ackerflächen können Sie dazurechnen. Grünland kann man nicht stilllegen.Wichtig ist: Die Stilllegung beginnt genau dann, wenn z.B. der Mähdrescher das Feld verlassen hat. Das heißt, es sind nach Ernte keine Bodenbearbeitung und keine Einsaat erlaubt, lediglich die Selbstbegrünung oder das Stehenlassen einer Untersaat. Die Stillegung ist dann vermutlich wie bislang durch ein- bzw. zweijährigen Schnitt zu pflegen. Die Gewässerrandstreifen von 3 m können Teil der Stilllegung sein. Stilllegung kann einjährig oder auch mehrjährig sein. Die Stilllegung muss nicht auf dem eigenen Betrieb erfolgen. Ökobetriebe müssen auch stilllegen.

GLÖZe verursachen Kosten

Statt des Greening gibt es jetzt die Konditionalität. Die Regeln dazu definieren die GLÖZ. Sie gebieten u.a.: Keine kahlen Böden im Winter. Bei Zuckerrüben und Körnermais muss die Mulchauflage nach der Ernte bleiben. Zwischen 1.12. und 15.1. keine Winterfurche.

Pflügen von Dauergrünland in Moor- und Natura 2000-Gebieten nicht zulässig. Dies ist negativ für Milchviehhalter, die auf hohe Futterqualität angewiesen sind. Hier ist zu erwarten, dass Betriebe keine Anträge mehr stellen, um die Vorschriften nicht einhalten zu müssen. Allerdings ist zu beachten: Das Fachrecht bezüglich Dünge-VO und Gewässerabstände aus der Pflanzenschutzanwenderverordnung sind trotzdem zu beachten.

Junglandwirte: Die Förderung der Junglandwirte ist gestiegen. Nötig für den Antrag ist eine Berufsqualifikation, wie z.B. eine Ausbildung etc. Die Förderung bekommt jeder Junglandwirt max. 5 Jahre, Höchstalter ist 40 Jahre.

Agrarumweltmaßnahmen/Ökoprämie/Sommerweideprämie: Hier läuft die Zeit: Denn mit dem Antrag im Mai 2022 müssen die Agrarumweltmaßnahmen 2023 schon mit beantragt werden. Die genaue Programmstruktur ist aber nicht bekannt. Es soll aber in Niedersachsen höhere Einsteiger-Ökoprämien geben und mehr Moorschutz, hieß es. Bei der ELER-Tierwohlprämie sei die Ringelschwanzprämie und eine Prämie für Sommerweideprämie angedacht.

Fruchtwechsel: Es ist erforderlich, ab 2023 schlaggenau jedes Jahr die Anbaufrucht zu wechseln. Eine Ausnahme gilt bei weniger als 10 ha Ackerland oder für Betriebe mit 75% Grünland und max. 50 ha Acker. Ökobetriebe sind vom Fruchtwechsel befreit.

Soziale Konditionalität: Bis 2025 erarbeiten die Agrarbehörden Mechanismen, wie z.B. Verstöße im Arbeitsrecht mit Prämienkürzungen in der Landwirtschaft geahndet werden können.

Zahlungsansprüche entfallen: Das System der Zahlungsansprüche als Voraussetzung für die Prämien entfällt.

Die ganze Fragerunde der LWK Niedersachsen finden Sie hier als Video.

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