Die Tierrechtorganisation PETA Deutschland will unbedingt als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation anerkannt werden. Daher hatte PETA gegen das Land Baden-Württemberg geklagt, was das Verwaltungsgericht Stuttgart allerdings zurückwies. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Berufung gegen das Stuttgarter Urteil doch zugelassen.
Darum geht es: Eingetragene rechtsfähige Tierschutzvereine oder rechtsfähige Stiftungen werden nur dann als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen anerkannt, wenn sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass die Organisation „jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt" (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG). Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart bei PETA als nicht gegeben an und wies daher dessen Klage auf Anerkennung als Tierschutzorganisation mit Urteil vom 30. März 2017 ab.
Der 1. Senat des VGH hat nun mit Beschluss vom 21. März 2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung u. a. ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Zulassungsantrag hinreichend dargelegt, dass er entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Tierschutzverein i. S. d. § 5 TierSchMVG erfülle. Der Ausgang des Verfahrens ist jetzt offen.
Das Verfahren wird nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren (Az. 1 S 702/18) fortgesetzt.