Ein Klarstellung zur Beteiligung von Naturschutzverbänden bei Beeinträchtigungen von Gebieten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Danach gilt das Beteiligungsrecht von anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Es greift vielmehr erst dann, wenn aufgrund dieser Prüfung feststeht, dass ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führen kann und deshalb ohne Abweichungsentscheidung unzulässig ist.
Im Abweichungsverfahren können die Naturschutzvereinigungen laut Bundesverwaltungsgericht ihren Sachverstand einbringen und auch etwaige Fehler der Verträglichkeitsprüfung geltend machen. Der Zweck der Verbandsbeteiligung werde dadurch nicht verfehlt; effektiver Rechtsschutz bleibe gewährleistet, stellten die Leipziger Richter fest (Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.14 - Urteil vom 1. April 2015).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Naturschutzverein die Auffassung vertreten, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, vor Durchführung militärischer Tiefflugübungen über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide eine FFH-rechtliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und ihn vor Abschluss dieser Prüfung zu beteiligen. Begründet wurde die Klage damit, dass in der Colbitz-Letzlinger Heide während der Brutzeit zahlreiche Vogelarten beheimatet seien, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.