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Kritik an Besserstellung der Landwirtschaft beim Investitionsabzugsbetrag

Eine Besserstellung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag kritisiert der Bundesrechnungshof in seinem aktuellen Jahresbericht.

Lesezeit: 3 Minuten

Eine Besserstellung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag kritisiert der Bundesrechnungshof in seinem aktuellen Jahresbericht. Uneinheitliche Betriebsgrößenmerkmale führten dazu, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag bilden könnten, während dies anderen Betrieben gleicher Größe verwehrt bleibe, heißt es in dem neuen Bericht.


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Der Rechnungshof sieht in der gegenwärtigen Handhabung des Investitionsabzugsbetrages eine Verletzung des Gebotes einer einheitlichen Besteuerung. Gefordert wird, die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung einheitlich und transparent zu gestalten.


Auf Kritik stößt bei den Rechnungsprüfern auch die derzeitige Exportförderung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Das Ressort wird aufgefordert, den tatsächlichen Bedarf für das Förderprogramm zu überprüfen und es danach entweder einzustellen oder an messbaren Zielen neu auszurichten. Kritisch bewertet der Bundesrechnungshof schließlich die Informationskampagne „Zu gut für die Tonne“. Diese sei unzureichend vorbereitet gewesen und ermögliche keine Erfolgskontrolle.


Flexibilisierung seit Jahresbeginn


Die Regelungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages in der Land- und Forstwirtschaft waren erst zu Beginn dieses Jahres flexibilisiert worden. Seither kann ein Landwirt für die geplante Anschaffung eines Traktors oder Mähdreschers in den drei vorangehenden Wirtschaftsjahren einen Investitionsabzug in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vornehmen, ohne dass das Wirtschaftsgut vorab konkret benannt werden muss. Es reicht eine Investitionsprognose.


Zuvor hatten die Finanzämter bei der Geltendmachung mindestens die Angabe der Funktion des zur Anschaffung vorgesehenen Wirtschaftsgutes und die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht verlangt. Den Argwohn des Bundesrechnungshofs zog allerdings nicht die Neuregelung auf sich, sondern die Größenmerkmale für die Begünstigung.


Keine sachgerechten Ergebnisse


Um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, darf bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern das Betriebsvermögen oder der Gewinn bestimmte Größen nicht überschreiten. Demgegenüber wird bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich laut Rechnungshof, dass bei gleicher Betriebsgröße Landwirtschafts- und Forstbetriebe den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können, während sie Gewerbetreibenden und Freiberuflern verwehrt bleibt.


So habe eine eigene Überprüfung ergeben, dass von 30 untersuchten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die von den Finanzämtern aufgrund ihres Wirtschaftswertes als kleine und mittlere Betriebe eingeordnet worden seien, 27 keinen Investitionsabzugsbetrag hätten bilden dürfen, wären sie nach dem für Gewerbetreibende und Freiberufler maßgeblichen Gewinn- und Betriebsvermögen beurteilt worden.


Bestätigt sehen sich die Bonner Rechnungsprüfer in ihrer Kritik auch durch die Länder, denen zufolge die derzeitige Unterscheidung bei den Betriebsgrößenmerkmalen in bestimmten Fällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe. Der Rechnungshof schlägt vor, für alle Betriebe das Betriebsvermögen oder den Gewinn heranzuziehen. Diese Größenmerkmale könnten auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden.

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