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Länder wollen bundeseinheitliche Anforderungen an Güllebehälter

Aller Voraussicht nach werden die Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) künftig bundeseinheitlich geregelt.

Lesezeit: 3 Minuten

Aller Voraussicht nach werden die Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) künftig bundeseinheitlich geregelt.


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Mit überraschend klarer Mehrheit haben sich in der vergangenen Woche sowohl der Agrar- als auch der Umweltausschuss des Bundesrates für eine entsprechende Ergänzung der von der Bundesregierung vorgelegten Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgesprochen.


Sollten die Empfehlungen des Ausschusses Eingang in die Verordnung finden, müssen neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Für bestehende Behälter soll diese Verpflichtung im Grundsatz ebenfalls gelten, es sei denn, eine nachträgliche Leckageerkennung ist technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig. Den Nachweis dafür sollen die Landwirte erbringen müssen.


Vorgeschrieben werden soll laut Ausschussempfehlung eine Sachverständigenprüfung bestehender Anlagen. Bei JGS-Anlagen, die vor 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen. Für neuere Anlagen sollen längere Fristen gelten. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen.


Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, soll der Betreiber zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnte vor massivenInvestitionskosten für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen in großem Umfang nachgerüstet werden müssen.


Klarstellung für Gärrestelager


Übernommen haben die Ausschüsse die von ihrem jeweiligen Unterausschuss geforderte Klarstellung hinsichtlich von Lagerstätten für Gärsubstrate im Zusammenhang mit Biogasanlagen. Danach soll geregelt werden, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei.


Vielmehr müssten Gärrestlager in einem „funktionalen und räumlichen Zusammenhang“ zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.


Der Fachverband Biogas (FvB) hat seit längerem massive Kritik an der Absicht der Bundesregierung geübt, in der Verordnung die gesamte Prozesskette der Vergärung zu erfassen, und vor katastrophalen Folgen für den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen gewarnt. Der Bundesrat wird aller Voraussicht nach am 23. Mai sein Votum zur AwSV abgeben. Die Bundesregierung muss anschließend entscheiden, ob sie die geforderten Änderungen akzeptiert oder einen neuen Entwurf vorlegt. 


Lesen Sie hier die Stellungnahme des DBV zu den Plänen:

Bundesrat berät über schäfere Auflagen für Güllelager (9.5.2014)




 

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