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Landwirtschaft muss von Erleichterungen beim Mindestlohn profitieren
Der DBV fordert eine Klarstellung zu den angekündigten Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten im Rahmen des Mindestlohns. Ziel müsse es sein, die in der Landwirtschaft und im Gartenbau ständig Beschäftigten in einer eigenen Verordnung von den Aufzeichnungspflichten zu befreien.
Eine Klarstellung zu den von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles angekündigten Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn haben die Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes (DBV) und des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), Joachim Rukwied und Martin Empl, eingefordert.
Andernfalls, so Rukwied und Empl in einem Schreiben an die Ministerin, komme die Agrarbranche nicht in den Genuss der Verbesserungen. Unter anderem sollen gemäß den in Aussicht gestellten Erleichterungen beim Mindestlohngesetz für Arbeitnehmer ab einem Monatslohn von 2 000 Euro keine Dokumentationspflichten mehr bestehen.
In ihrem Schreiben verweisen die beiden Präsidenten auf die gegenwärtige Rechtsauffassung des Arbeitsministeriums. Derzufolge unterliegen die Landwirtschaft und der Gartenbau nicht den Regelungen des Mindestlohngesetzes, so lange der für allgemeinverbindlich erklärte Mindestentgelttarifvertrag läuft; das wäre bis Ende 2017. Folglich gelten die Regelungen des Mindestlohns und die möglichen Lockerungen der Dokumentationspflichten laut Rukwied und Empl erst ab dem 1. Januar 2018.
Die Präsidenten regen daher eine praxisgerechte Lösung auf dem Verordnungsweg an. Ziel müsse es sein, die in der Landwirtschaft und im Gartenbau ständig Beschäftigten in einer eigenen Verordnung von den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten zu befreien.
Keine Zweifel an Verbesserungen für die Landwirtschaft
Demgegenüber geht die agrarpolitische Sprecherin der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Marlene Mortler, allerdings davon aus, dass die von Nahles angekündigte Absenkung der allgemeinen Lohngrenze bei den Dokumentationsgrenzen auf monatlich 2 000 Euro nicht nur für Arbeitnehmer gilt, die dem Mindestlohngesetz unterliegen, sondern für alle Beschäftigten in der Landwirtschaft.
Darüber hinaus vertritt die CSU-Politikerin die Einschätzung, dass die Landwirtschaft ebenfalls vollumfänglich von der vorgesehenen Herausnahme von auf dem Hof arbeitenden Familienangehörigen aus der Dokumentationspflicht profitieren wird. Laut DBV gilt dies allerdings nur dann, wenn die mitarbeitenden Familienangehörigen mindestens 7,40 Euro im Westen und 7,20 Euro im Osten pro Stunde bekommen.