Leserfrage: Betonfundament auf der Grenze rechtens?
Frage: Ein Feldweg der Gemeinde grenzt an meinen Acker. Dort hat die Gemeinde die Grenze mit 1,5 m hohen Eisenrohren gekennzeichnet, die in 0,5 x 0,5 m große Betonfundamente gegossen sind. Die Fundamente befinden sich zum Teil auf meinem Grundstück.
Frage: Ein Feldweg der Gemeinde grenzt an meinen Acker. Dort hat die Gemeinde die Grenze mit 1,5 m hohen Eisenrohren gekennzeichnet, die in 0,5 x 0,5 m große Betonfundamente gegossen sind. Die Fundamente befinden sich zum Teil auf meinem Grundstück. Darf die Gemeinde das?
Antwort: Nein. Die Gemeinde darf als Eigentümerin eines Feldwegs grundsätzlich keine Betonfundamente auf einem angrenzenden Grundstück errichten. Sie müssen die Fundamente nicht dulden – es sei denn, Sie haben per Vertrag Ihr Einverständnis erteilt.
Sie können von der Gemeinde verlangen, das sie die Fundamente entfernt. Beeinträchtigen die Grenzpfähle Sie bei der landwirtschaftlichen Nutzung, z. B. weil Sie den Pfählen mit Ihren breiten Arbeitsmaschinen ausweichen müssen, ist die Gemeinde verpflichtet, einen entsprechenden Abstand zu Ihrem Grundstück einzuhalten. In Niedersachsen wäre beispielsweise ein Abstand von 0,6 m zur Grundstücksgrenze vorgeschrieben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover (Az.: 7 A 4022/16). Zudem gibt es in den meisten Bundesländern sogenannte Nachbarrechtsgesetze, welche die Abstände regeln.
Setzen Sie sich am besten mit Ihrer Gemeinde in Verbindung und erklären ihr bei einem Ortstermin, warum Sie mit den Grenzpfählen ein Problem haben und bitten sie, die Pfähle abzubauen.
Dr. Till Elgeti, Wolter Hoppenberg, Hamm
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Antwort: Nein. Die Gemeinde darf als Eigentümerin eines Feldwegs grundsätzlich keine Betonfundamente auf einem angrenzenden Grundstück errichten. Sie müssen die Fundamente nicht dulden – es sei denn, Sie haben per Vertrag Ihr Einverständnis erteilt.
Sie können von der Gemeinde verlangen, das sie die Fundamente entfernt. Beeinträchtigen die Grenzpfähle Sie bei der landwirtschaftlichen Nutzung, z. B. weil Sie den Pfählen mit Ihren breiten Arbeitsmaschinen ausweichen müssen, ist die Gemeinde verpflichtet, einen entsprechenden Abstand zu Ihrem Grundstück einzuhalten. In Niedersachsen wäre beispielsweise ein Abstand von 0,6 m zur Grundstücksgrenze vorgeschrieben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover (Az.: 7 A 4022/16). Zudem gibt es in den meisten Bundesländern sogenannte Nachbarrechtsgesetze, welche die Abstände regeln.
Setzen Sie sich am besten mit Ihrer Gemeinde in Verbindung und erklären ihr bei einem Ortstermin, warum Sie mit den Grenzpfählen ein Problem haben und bitten sie, die Pfähle abzubauen.
Dr. Till Elgeti, Wolter Hoppenberg, Hamm
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