Ich habe gleich zwei Fragen zum Umbruch von Grünland: Leider habe ich bei einer Fläche mit Kleegras verpasst, diese nach fünf Jahren umzubrechen. Jetzt gilt diese als Dauergrünland. Kann ich den Ackerstatus für die Fläche wiederbekommen? Wir haben außerdem eine Ackerfläche in einem Landschaftsschutzgebiet verpachtet...
Frage:Ich habe gleich zwei Fragen zum Umbruch von Grünland:
Leider habe ich bei einer Fläche mit Kleegras verpasst, diese nach fünf Jahren umzubrechen. Jetzt gilt diese als Dauergrünland. Kann ich den Ackerstatus für die Fläche wiederbekommen?
Wir haben außerdem eine Ackerfläche in einem Landschaftsschutzgebiet verpachtet. Unser Pächter hat die Fläche schon länger als Grünland bewirtschaftet, sodass sie nun den Dauergrünlandstatus hat. Kann ich diese Fläche wieder umwandeln oder zumindest Schadenersatz von ihm verlangen?
Antwort:Nach der EU-Verordnung gelten Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Gras und Grünfutterpflanzen wachsen als Dauergrünland.
Brechen Sie die Fläche einfach um, verlieren Sie nicht nur Ihre Prämie, sondern es drohen ebenfalls Sanktionen. Wollen Sie ihr Grünland trotzdem umwandeln, muss die zuständige Landwirtschaftskammer bzw. das -amt Ihnen das genehmigen. Dies ist nur möglich, wenn Sie eine gleich große Ackerfläche dafür als Grünland zur Verfügung stellen.
Beantragen Sie keine Agrarförderung oder sind Sie Ökolandwirt, gilt das Greening nicht für Sie. Dann dürfen Sie Ihr Grünland auch ohne Tauschfläche umbrechen, sofern es nicht in einem Schutzgebiet liegt.
Liegt Ihr Grünland in einem Schutzgebiet, z.B. einem Landschaftsschutzgebiet, gilt oft ein doppelter Schutz: Hier ist in den meisten Landesnaturschutzgesetzen ein Umwandlungsverbot verankert. Setzen Sie sich daher unbedingt mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung. Nur selten ist mit Ausnahmegenehmigung ein Umbruch möglich. Fragen Sie Ihre Landwirtschaftskammer oder -amt, was auf Ihren geschützten Flächen gilt.
Sie können von Ihrem Pächter Schadenersatz verlangen. Aber nur, wenn:
der Pächter die Flächen als Grünland genutzt hat, obwohl im Pachtvertrag die Nutzung „Ackerland“ vereinbart war und
die Flächen zum Ende der Pachtzeit als Dauergrünland einem Umbruchverbot unterliegen, weil der Pächter dies durch einen rechtzeitigen Umbruch nicht verhindert hat.
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Haben auch Sie eine Frage? Zusammen mit erfahrenen Experten kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Stellen Sie uns Ihre Frage per E-Mail an leserfragen@topagrar.com , Telefon: 0 25 01/8 01 64 44, Fax: 0 25 01/80 16 54, oder Post: Redaktion top agrar, Postfach 7847, 48042 Münster. Wir behalten uns eine anonymisierte Veröffentlichung vor. Wenn Sie nicht weiterwissen, helfen wir gerne.
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Leider habe ich bei einer Fläche mit Kleegras verpasst, diese nach fünf Jahren umzubrechen. Jetzt gilt diese als Dauergrünland. Kann ich den Ackerstatus für die Fläche wiederbekommen?
Wir haben außerdem eine Ackerfläche in einem Landschaftsschutzgebiet verpachtet. Unser Pächter hat die Fläche schon länger als Grünland bewirtschaftet, sodass sie nun den Dauergrünlandstatus hat. Kann ich diese Fläche wieder umwandeln oder zumindest Schadenersatz von ihm verlangen?
Antwort:Nach der EU-Verordnung gelten Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Gras und Grünfutterpflanzen wachsen als Dauergrünland.
Brechen Sie die Fläche einfach um, verlieren Sie nicht nur Ihre Prämie, sondern es drohen ebenfalls Sanktionen. Wollen Sie ihr Grünland trotzdem umwandeln, muss die zuständige Landwirtschaftskammer bzw. das -amt Ihnen das genehmigen. Dies ist nur möglich, wenn Sie eine gleich große Ackerfläche dafür als Grünland zur Verfügung stellen.
Beantragen Sie keine Agrarförderung oder sind Sie Ökolandwirt, gilt das Greening nicht für Sie. Dann dürfen Sie Ihr Grünland auch ohne Tauschfläche umbrechen, sofern es nicht in einem Schutzgebiet liegt.
Liegt Ihr Grünland in einem Schutzgebiet, z.B. einem Landschaftsschutzgebiet, gilt oft ein doppelter Schutz: Hier ist in den meisten Landesnaturschutzgesetzen ein Umwandlungsverbot verankert. Setzen Sie sich daher unbedingt mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung. Nur selten ist mit Ausnahmegenehmigung ein Umbruch möglich. Fragen Sie Ihre Landwirtschaftskammer oder -amt, was auf Ihren geschützten Flächen gilt.
Sie können von Ihrem Pächter Schadenersatz verlangen. Aber nur, wenn:
der Pächter die Flächen als Grünland genutzt hat, obwohl im Pachtvertrag die Nutzung „Ackerland“ vereinbart war und
die Flächen zum Ende der Pachtzeit als Dauergrünland einem Umbruchverbot unterliegen, weil der Pächter dies durch einen rechtzeitigen Umbruch nicht verhindert hat.
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