Frage: Wir haben 2012 eine gewerbliche Biogasanlage gebaut. Seit 2013 helfen wir beim Silieren mit unseren Schleppern beim Abfahren. Dafür habe ich beide Schlepper jedes Jahr von April bis Oktober beim Zollamt gemeldet und für die Zeit Steuern bezahlt. Normalerweise laufen die Schlepper auf meinem landwirtschaftlichen Betrieb und sind von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) befreit.
Jetzt will das Zollamt die Schlepper über das ganze Jahr versteuern. Angeblich könne das Amt sich nicht daran erinnern, dass wir die anderen Jahre eine andere Regelung hatten. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. Wie ist das rechtlich zu beurteilen? Muss ich für die Schlepper das ganze Jahr Steuern zahlen, obwohl sie nur im Sommer für ein paar Tage für die Biogasanlage im Einsatz sind?
Antwort: Bei der Kfz-Steuer werden u.a. Schlepper befreit, wenn sie im steuerrechtlich maßgeblichen Zeitraum ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gedient haben. An den Nachweis stellt das Zollamt strenge Anforderungen. Falls Sie den Schlepper gelegentlich außerlandwirtschaftlich, z.B. für Ihre Biogasanlage, verwenden, wird die Steuerbefreiung nicht infrage gestellt. Für solche Einsätze müssen Sie lediglich für den Zeitraum die Steuerpflicht beantragen. Die ausschließliche Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn Sie den Schlepper dauerhaft gewerblich nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das könnte bei Ihnen der Fall sein, weil sie den Schlepper regelmäßig jedes Jahr von April bis Oktober für die Biogasanlage verwenden. Um die Steuerbefreiung „zu retten“, empfiehlt sich unter Umständen, den einen Schlepper im Gewerbe und den anderen in der Landwirtschaft laufen zu lassen.
StB Arno Ruffer, WLV, Münster