Minijobber haben Anspruch auf 300 € aus Entlastungspaket
Minijobber haben Anspruch auf die 300 € aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung, sofern es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch Minijobber haben mit dem 1. September 2022 Anspruch auf die 300 € aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung, sofern es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Viele haben das Geld jedoch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Gründe dafür können sein:
Der Minijobber hat versäumt, dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass es sein erstes Dienstverhältnis ist.
Der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung verpflichtet, z. B. weil er nur Minijobber beschäftigt und er damit keine Lohnsteueranmeldung abgibt.
Damit diese Minijobber, in diesem ersten Dienstverhältnis, doch noch eine Zahlung erhalten, müssen sie diese über eine Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 geltend machen. Die Erstattung läuft dann über das Wohnstätten-Finanzamt.
Übrigens müssen Minijobber nicht zwingend am 1.9. beschäftigt gewesen sein, um die Pauschale zu bekommen. Dieses Datum ist lediglich ein Stichtag für die Auszahlung über den Arbeitgeber. Für den eigenen Anspruch reicht es, dass man irgendwann im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt hat.
Wichtig: Die Pauschale wird nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.
Auch kurzfristig beschäftigte Ferienjobber oder Mütter/Väter, die in 2022 Elterngeld beziehen, haben Anspruch auf die Pauschale und können sich diese ggf. vom Finanzamt holen. Auch hier gilt: kein Beschäftigter soll die Energiepauschale mehr als einmal erhalten.
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Auch Minijobber haben mit dem 1. September 2022 Anspruch auf die 300 € aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung, sofern es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Viele haben das Geld jedoch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Gründe dafür können sein:
Der Minijobber hat versäumt, dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass es sein erstes Dienstverhältnis ist.
Der Arbeitgeber ist nicht zur Auszahlung verpflichtet, z. B. weil er nur Minijobber beschäftigt und er damit keine Lohnsteueranmeldung abgibt.
Damit diese Minijobber, in diesem ersten Dienstverhältnis, doch noch eine Zahlung erhalten, müssen sie diese über eine Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 geltend machen. Die Erstattung läuft dann über das Wohnstätten-Finanzamt.
Übrigens müssen Minijobber nicht zwingend am 1.9. beschäftigt gewesen sein, um die Pauschale zu bekommen. Dieses Datum ist lediglich ein Stichtag für die Auszahlung über den Arbeitgeber. Für den eigenen Anspruch reicht es, dass man irgendwann im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt hat.
Wichtig: Die Pauschale wird nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.
Auch kurzfristig beschäftigte Ferienjobber oder Mütter/Väter, die in 2022 Elterngeld beziehen, haben Anspruch auf die Pauschale und können sich diese ggf. vom Finanzamt holen. Auch hier gilt: kein Beschäftigter soll die Energiepauschale mehr als einmal erhalten.