Einen Teil ihrer Kosten deckt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über die Kammerumlage, die für auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhoben und vom Finanzamt eingezogen wird. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Einheitswert.
Auf Vorschlag der Hauptversammlung wird die Umlage in zwei Stufen von bisher 6,5 auf 8 ‰ des Einheitswertes erhöht. Anfang September hat die Finanzverwaltung die Bescheide zur Umlage 2014 versandt und die alten Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenverordnung (AO) geändert. 2014 steigt die Umlage auf 7,5 ‰, 2015 dann auf 8 ‰, berichtet das WochenblattWestfalen-Lippe.
Landwirte und Verpächter sollten ihre Bescheide kontrollieren und bei Unklarheiten das Finanzamt um Auskunft bitten. Schuldner der Kammerumlage ist derjenige, der Schuldner der Grundsteuer ist. Ist der Betrieb verpachtet, haften Eigentümer und Pächter wie Gesamtschuldner. Ist im Pachtvertrag nichts vereinbart, zahlt der Pächter die Kammerumlage.