Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsministerin Dr. Juliane Rumpf hat am Dienstag einen neuen Rahmenerlass vorgestellt, mit dem Konflikte gelöst werden sollen, die durch den Flächenverbrauch bei Infrastrukturprojekten entstehen. Sie erklärte dazu zunächst, dass bei jedem Eingriff in die Natur wie z.B. Bebauung oder dem Verlegen von Stromleitungen ein Ausgleich notwendig sei. Im stark landwirtschaftlich geprägten Schleswig-Holstein führe dies jedoch oft zu Problemen mit der Landwirtschaft, weil sie Flächen sowohl für die Bauvorhaben selbst als auch für den notwendigen Ausgleich verliert.
Abhilfe soll jetzt ein Kompensationserlass schaffen. Ziel sei, die landwirtschaftlichen Flächen möglichst zu schonen, gleichzeitig aber einen qualitativ hochwertigen Ausgleich bei Eingriffen sicherzustellen. So könnten Ausgleichsmaßnahmen künftig vermehrt in Gebieten umgesetzt werden, die dem europäischen Schutzgebietsnetz "Natura 2000" angehörten. Durch gezielte Vorhaben zur weiteren Aufwertung solcher Flächen etwa durch die Wiedervernässung vermoorter Senken oder die Entwicklung von Heideflächen könnten außerhalb liegende landwirtschaftliche Nutzflächen geschont werden, so Rumpf weiter.
Außerdem werden weitere Möglichkeiten der Kompensation genannt, beispielsweise Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen oder zur Wiedervernetzung von Lebensräumen. Dabei nenne der Erlass konkret, welche Stellen der für den Ausgleich verantwortliche Verursacher anzusprechen habe, was das Verfahren insgesamt transparenter und besser handhabbar mache. Zudem werde festgelegt, dass möglichst nicht mehr Fläche für den Ausgleich nötig sein solle als für den Eingriff. Werde hiervon abgewichen, sei eine Begründung erforderlich. Artenschutzmaßnahmen könnten weiterhin die Flächengröße des Ausgleichs vermindern ("Qualität vor Quantität"), etwa die Schaffung von Lebensräumen für Amphibien und Reptilien, die Anlage von Knicks oder halboffene Weidelandschaften, die Schaffung von Gewässern oder Grünlandlebensräume für Wiesenvögel.
Als landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne des Erlasses gelten dabei alle Flächen, für die nach den Bestimmungen der EU-Direktzahlungen gewährt werden können.