Haben Sie Ihren Vater oder Ihre Mutter vor deren Tod unentgeltlich oder für kleines Geld privat gepflegt, steht Ihnen bei der Erbschaftsteuer zusätzlich zum normalen Freibetrag ein Pflegefreibetrag von bis zu 20000 € zu. In einem ähnlichen Fall wollte der Fiskus den Freibetrag zunächst nicht anerkennen...
Haben Sie Ihren Vater oder Ihre Mutter vor deren Tod unentgeltlich oder für kleines Geld privat gepflegt, steht Ihnen bei der Erbschaftsteuer zusätzlich zum normalen Freibetrag ein Pflegefreibetrag von bis zu 20000 € zu. In einem ähnlichen Fall wollte der Fiskus den Freibetrag zunächst nicht anerkennen, schließlich seien Kinder gesetzlich verpflichtet, sich um ihre Eltern zu kümmern.
Die genaue Höhe des Pflegefreibetrages richtet sich dabei nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Damit der Fiskus diese beurteilen kann, sollten Sie Ihre Leistungen am besten in einem Pflegetagebuch notieren, Belege für mögliche Ausgaben sammeln und auch angeben, ob und wie viel Geld Sie von Ihrem Elternteil für diese Tätigkeit bekommen haben.
Übrigens können Sie den Freibetrag auch geltend machen, wenn Sie Ihren Ehepartner, eine Tante oder Personen außerhalb der Verwandtschaft wie Nachbarn gepflegt haben. Den Freibetrag bekommen Sie selbst dann, wenn diese Person nicht in der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft war (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/15).
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Haben Sie Ihren Vater oder Ihre Mutter vor deren Tod unentgeltlich oder für kleines Geld privat gepflegt, steht Ihnen bei der Erbschaftsteuer zusätzlich zum normalen Freibetrag ein Pflegefreibetrag von bis zu 20000 € zu. In einem ähnlichen Fall wollte der Fiskus den Freibetrag zunächst nicht anerkennen, schließlich seien Kinder gesetzlich verpflichtet, sich um ihre Eltern zu kümmern.
Die genaue Höhe des Pflegefreibetrages richtet sich dabei nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Damit der Fiskus diese beurteilen kann, sollten Sie Ihre Leistungen am besten in einem Pflegetagebuch notieren, Belege für mögliche Ausgaben sammeln und auch angeben, ob und wie viel Geld Sie von Ihrem Elternteil für diese Tätigkeit bekommen haben.
Übrigens können Sie den Freibetrag auch geltend machen, wenn Sie Ihren Ehepartner, eine Tante oder Personen außerhalb der Verwandtschaft wie Nachbarn gepflegt haben. Den Freibetrag bekommen Sie selbst dann, wenn diese Person nicht in der Pflegeversicherung als pflegebedürftig eingestuft war (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/15).