In Schleswig-Holstein steht Landwirten künftig nur noch die Hälfte an Wildschadenersatz zu, wenn sie zuvor ihre Maisflächen nicht „wildschweindicht“ eingezäunt oder Bejagungsschneisen angelegt haben. Das geht aus einer beschlossenen Änderung des Landesjagdgesetzes hervor.
„Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Gesetzesänderung kritisch zu bewerten“, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Thies. Für derartige, vom Bundesrecht abweichende Regelungen fehle es einem Landesgesetzgeber an der nötigen Gesetzgebungskompetenz. Viele Fragen bleiben zudem offen: Unklar ist z.B., ab welcher Schlaggröße die Bejagungsschneisen erforderlich sind und in welchem Verhältnis sie zur Gesamtgröße des Schlages stehen müssen.
Deshalb ist es fraglich, ob andere Bundesländer nachziehen. Anders sieht es in Baden-Württemberg aus. Hier gibt es bereits eine ähnliche Regelung – dort bekommen Landwirte aber immerhin 80% des Schadens ersetzt.