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Smartphone & Co. richtig abschreiben

Ohne Smartphone und Tablet geht auf dem Hof fast nichts mehr. Doch gute Geräte sind teuer. Rechtsanwalt Christian Klüter von der Parta Bonn erklärt, wie Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen.

Lesezeit: 6 Minuten

Ohne Smartphone und Tablet geht auf dem Hof fast nichts mehr. Doch gute Geräte sind teuer. Rechtsanwalt Christian Klüter von der Parta Bonn erklärt in der aktuellen top agrar-Ausgabe 4/2017, wie Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen.


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Längst nutzen Sie Ihr Smartphone nicht mehr nur zum Telefonieren: Mails an Geschäftspartner schreiben, Rechnungen überweisen, die Fütterung überwachen, die Ackerschlagkartei up to date halten oder um betriebliche Apps, wie die top farmplan-App, zu nutzen – das Smartphone oder Tablet ist fast immer dabei.


Es gibt jedoch auch einen Nachteil zu einem „einfachen“ Telefon. Die Anschaffungskosten sind deutlich höher. Die gute Nachricht: Sie können den Fiskus an den Kosten beteiligen. Allerdings müssen Sie unterscheiden, ob Sie die Geräte rein betrieblich oder teilweise betrieblich und privat nutzen.


Rein betriebliche Nutzung


Nutzen Sie das Smartphone oder Tablet zu 100 % im Betrieb, dürfen Sie die Anschaffungskosten auch voll absetzen. Dann sollten Sie aber beachten, ob Sie den Kaufpreis direkt als Betriebsausgabe absetzen dürfen, oder ob Sie es über einen längeren Zeitraum abschreiben müssen.


Weniger als 410 €


Kostet das betriebliche Smartphone, Tablet oder der Laptop nicht mehr als 410 €, dürfen Sie den Kaufpreis sofort als Betriebsausgabe abziehen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei Wirtschaftsgütern bis zu 410 € können Sie wählen, ob Sie die Kosten sofort abschreiben oder ob Sie die lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer wählen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre bietet sich z. B. an, wenn Sie in dem Jahr, in dem Sie das Gerät angeschafft haben, einen geringen Gewinn hatten und sich einen Teil des Steuerabzugs für Jahre mit höheren Gewinnen aufheben wollen.


Übrigens: Die Umsatzsteuer müssen Sie bei der 410-€-Grenze nicht mitrechnen. Hat Ihr Smartphone also 487,90 € gekostet, dürfen Sie es sofort abschreiben, denn der Wert ohne die 19 % Umsatzsteuer beträgt genau 410 €.


Über 410 €


Ist das Gerät allerdings teurer, müssen Sie es über die Nutzungsdauer abschreiben. Die Abschreibungsdauer dürfen Sie sich nicht beliebig aussuchen, sie richtet sich nach der Restnutzungsdauer des Produkts. Dazu gibt es die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Bei Tablets und Laptops beträgt die Nutzungsdauer drei Jahre, für ein Smartphone fünf Jahre. Wenn Sie keinen Streit mit Ihrem Finanzamt wollen, müssen Sie diese Vorgaben akzeptieren. Wollen Sie einen kürzeren Abschreibungszeitraum geltend machen, müssen Sie das bei einer möglichen Prüfung gut begründen können.


Wahlrecht „Sammelposten“


Alternativ können Sie auch alle betrieblichen Wirtschaftsgüter als Sammelposten zusammenfassen und den so addierten Wert über fünf Jahre abschreiben. Das geht aber nur für die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mindestens 150 € und maximal 1 000 € betragen.


Bei Smartphones und Tablets macht der Sammelposten jedoch in der Regel keinen Sinn, da Sie die Geräte ohnehin auf drei bzw. fünf Jahre abschreiben.  Der Sammelposten bietet sich eher für Wirtschaftsgüter an, die Sie auf eine längere Zeit als fünf Jahre abschreiben  müssten, wie z. B. Videokameras. Mithilfe des Sammelposten können Sie also von einer kürzeren Abschreibungszeit profitieren.


Verkaufen oder verlieren


Die Abschreibung berechnet der Fiskus im ersten Jahr monatsgenau. Im letzten Jahr wird der Rest berücksichtigt. Etwas anderes gilt, wenn das Gerät vor Ablauf der Abschreibungszeit kaputt geht oder Sie es verlieren. Sie können in dem Jahr dann den Restbetrag, den Sie bisher noch nicht abgeschrieben haben, vollständig steuermindernd geltend machen. Verkaufen oder verschenken Sie das Gerät hingegen, bevor Sie es vollständig abgeschrieben haben, müssen Sie eine positive Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis oder Verkehrswert steuerlich erfassen.


Zubehör gesondert bedenken


Nachgekaufte Software oder Apps, Speicherkarten, einen Ersatzakku, bzw. -ladegerät oder die Schutzhülle gelten als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Eine Grenze gibt es hier nicht. Auch die laufenden Gebühren, wie Telefon- oder Internetgebühren, können Sie direkt als Betriebsaufgaben geltend machen.


Betriebliche und private Nutzung


Wollen Sie die Kosten für ein Smartphone oder Tablet abschreiben, muss es zwingend zum Betriebsvermögen gehören. Das geht aber nicht, wenn Sie das Gerät fast ausschließlich privat nutzen.


Manche Finanzämter nehmen bei einem einzigen betriebs- und privat-identischen Gerät schon von vornherein eine teilweise Privatnutzung an. Nutzen Sie das Gerät nicht zu 100 % betrieblich oder zweifelt die Finanzverwaltung den Anteil der betrieblichen Nutzung an, müssen Sie den privaten Anteil herausrechnen und im Zweifel glaubhaft belegen können. Das gilt genauso für Telefon- oder Internetflatrates. Auch hier müssen Sie zwischen betrieblichem und privatem Anteil differenzieren.


Die Nutzung nachweisen


Wenn Sie den Anteil der betrieblichen Nutzung im Detail nachweisen wollen, müssen Sie über die Telefonate bzw. den Anteil der Zeit, die Sie das Gerät betrieblich und privat genutzt haben, akribisch Buch führen. Das ist in der Praxis aber kaum umsetzbar, besonders bei einer Internet- oder Telefonflatrate mit fehlendem Einzelverbindungsnachweis. Zudem werden Smartphones nicht nur zum Telefonieren genutzt. Wollen Sie die lästige Dokumentation vermeiden, können Sie mit guter Argumentation versuchen, das Finanzamt von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung zu überzeugen.


Überzeugungsarbeit leisten


Um eine möglichst hohe betriebliche Nutzung zu belegen, können Sie beispielsweise eine Liste anlegen, in der Sie genau angeben, warum Sie das Gerät überwiegend betrieblich nutzen und wie häufig ungefähr: zur Kommunikation mit Geschäftspartnern per E-Mail oder Telefon, zur Terminplanung, Kontrolle der Fütterung, Führung der Ackerschlagkartei und auch zur Nutzung betrieblicher Apps. Je mehr Argumente Sie haben, desto besser.


Für die monatlich laufenden Kosten (ob Vertrag oder Prepaid) gilt das Gleiche wie bei den Anschaffungskosten.  Hierzu ein Beispiel: Landwirt Klaus Müller hat sich ein Smartphone für 500 € plus 95 € Umsatzsteuer gekauft. Das Finanzamt akzeptiert eine betriebliche Nutzung von 70 %, weil Müller glaubhaft belegen konnte, dass er das Gerät vorwiegend für den Hof nutzt.


Für das Smartphone gilt laut AfA-Tabelle ein Abschreibungszeitraum von fünf Jahren. Er darf also jährlich 70 € abschreiben (500 €/5 Jahre = 100 € pro Jahr; 100 € * 70 % = 70 € pro Jahr).


Für seine Telefon- und Internetflatrate zahlt er jeden Monat 30 €. Hiervon darf er monatlich 70 % als Betriebsausgaben absetzen, also 21 €. Das Gleiche Prinzip gilt für mögliche Reparaturkosten: Er darf von den Kosten „nur“ 70 % absetzen.


Rechnung an den Betrieb


Wollen Sie die laufenden und die Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen, sollten Sie darauf achten, dass Sie sich die Rechnung auf den Betrieb ausstellen lassen. Wenn Betrieb und Privatperson namensidentisch sind, kann ein Zusatz, wie zum Beispiel „Landwirtschaftlicher Betrieb Klaus Müller“, Aufschluss geben.


Ab 2018 mehr absetzen


Die Bundesregierung will die Grenze für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ ab 2018 auf 800 € anheben. Dies würde dann auch für Mobiltelefone, Tablets und Co. gelten. Bislang greift für den Sofortabzug eine Grenze von 410 €. Der Bundestag muss diesem Vorschlag aber noch zustimmen, was aufgrund der aktuellen Mehrheitsverhältnisse sehr wahrscheinlich ist.

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