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Urteil

SVLFG hat Sozialwahl 2017 fehlerhaft durchgeführt

Laut dem Hessischen Landessozialgericht muss die Sozialwahl 2017 wiederholt werden. Die AbL hofft, dass jetzt die Freie Liste in der Gruppe der Arbeitgeber zur Wahl zugelassen wird.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat die Sozialwahl 2017 rechtsfehlerhaft durchgeführt. Sie ist ungültig und muss wiederholt werden. Das hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden und eine Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.

Ulrich Jasper, Kläger in einem der drei verbundenen Klageverfahren gegen die SVLFG und langjähriger Geschäftsführer der AbL, erklärt dazu: „Das Gericht hat festgestellt, dass die SVLFG die gesetzlichen Regelungen für die Sozialwahlen fehlerhaft ausgelegt hat. Das hat zu einem Ausschluss von mehreren Hunderttausend Rentnerinnen und Rentnern von der Wahl geführt. Außerdem wurde auch deshalb die Freie Liste in der Gruppe der Arbeitgeber nicht zur Wahl zugelassen, denn ohne den Wahlfehler hätten wir genügend Unterstützerunterschriften eingereicht und wären zur Wahl zugelassen worden."

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Mit dem Urteil können die Arbeitgeber laut Jasper jetzt darauf hoffen, dass es zu einer Wahl mit Wahlhandlung kommt, weil es zwei wählbare Listen gibt. Besonders erfreulich sei zudem, dass über 400.000 bei der SVLFG versicherten Rentner nun aktiv wählen und ihre Interessen vertreten dürften.

Die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel ist zugelassen. Gleichzeitig haben die Vorbereitungen zur nächsten regulären Sozialwahl 2023 bereits begonnen.

Hintergrund der Klagen

Die Kläger waren 2018 in erster Instanz gescheitert. Das Sozialgericht Kassel hatte die Sozialwahl als rechtmäßig bestätigt. Inhaltliche Schwerpunkte der drei Anfechtungsklagen sind unter anderem das Wahlrecht für Altenteiler, die zu erbringende Zahl von Unterstützerunterschriften und die Einordnung als vorschlagsberechtigte Organisation. Darüber hinaus zweifeln die Kläger die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Wahlverfahrens insgesamt an.

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