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Tarifglättung für Land- und Forstwirte noch in der Schwebe

Noch immer warten die Bauern auf die bereits Ende 2016 vom Gesetzgeber im Rahmen des Hilfspakets für die Landwirtschaft beschlossene Gewinn- und Tarifglättung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Die Regelung konnte aufgrund der noch fehlenden Zustimmung der EU-Kommission bisher nicht umgesetzt werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Noch immer warten die Bauern auf die bereits Ende 2016 vom Gesetzgeber im Rahmen des Hilfspakets für die Landwirtschaft beschlossene Gewinn- und Tarifglättung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Wie die Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau (Parta) in Bonn mitteilte, konnte die Regelung aufgrund der noch fehlenden Zustimmung der EU-Kommission bisher nicht umgesetzt werden.


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Die Bundesregierung stehe auf dem Standpunkt, dass die Tarifglättung für die Land- und Forstwirtschaft keine sektorale Beihilfe sei und deshalb ohne Weiteres in das deutsche Steuersystem integriert werden könne; dies sehe die Brüsseler Kommission jedoch anders.


Noch immer werde verhandelt, und es dürfte noch einige Wochen dauern, bis eine endgültige Entscheidung aus Brüssel vorliege. Aufgrund dieser Hängepartie habe die Finanzverwaltung entschieden, dass sämtliche Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2016 zunächst nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, also noch nicht endgültig seien, so Parta.


Land- und Forstwirte sowie Gärtner hätten insoweit Planungssicherheit, dass die Tarifglättung nach einer Genehmigung durch die EU-Kommission automatisch von der Finanzverwaltung berücksichtigt werden müsse. Deshalb sei diesbezüglich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid des Kalenderjahres 2016 nicht notwendig.


Gemäß der im Milchmarktsondermaßnahmengesetz enthaltenen Steuerglättung, die laut Parta erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gelten soll, wird eine tariflich ausgewogene Besteuerung der Landwirte angestrebt. Diese sollen rückwirkend für die Jahre 2014, 2015 und 2016 durch die Tarifglättung entlastet werden.


Vorgesehen ist, dass vom Finanzamt die Summe der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuerbelastung der zurückliegenden drei Jahre mit der Summe einer fiktiven Steuerbelastung verglichen wird, die sich aus der gleichmäßigen dreijährigen Verteilung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte ergibt. Sofern die tarifliche Einkommensteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016 höher läge als die Einkommensteuer aus der Vergleichsrechnung, würde das Finanzamt die tarifliche Steuer des Jahres 2016 senken.

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