Eine Niederlage vor Gericht einstecken musste jetzt der Investor B.H. Holding, der über die Wachholzer Land- und Forstwirtschaft Verwaltungs GmbH & Co. KG in Beverstedt im niedersächsischen Landkreis Cuxhaven im großen Stil Flächen einkauft (top agrar berichtete).
Das Oberlandesgericht Celle räumte einem expandierenden Milchviehbetrieb das Vorkaufsrecht für eine Fläche bestehend aus Wald und Acker ein. Dieser darf nun in den Kaufvertrag einsteigen. Die Gemeinde hatte die für den Kaufvertrag nötige Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz versagt und die niedersächsische Landgesellschaft (NLG) eingeschaltet. Die Richter bestätigten, dass die Veräußerung an einen Nichtlandwirt der Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche, wenn ein Vollerwerbslandwirt die Fläche benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.
Landwirtschaftliches Konzept fehlt
Zum Kaufzeitpunkt sei der Käufer kein Landwirt gewesen, sondern schwerpunktmäßig im Geschäftsfeld Finanzen und Vermögensverwaltung tätig. Von einem tragfähigen landwirtschaftlichen Konzept könne keine Rede gewesen sein, unklare Absichtserklärung reichten nicht aus, so das OLG Celle. Auch die Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche mache ein Unternehmen nicht zum Landwirt im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes. Ein Unternehmen, dass die Landwirtschaft betreibt ohne die Absicht nachhaltig Gewinne zu erzielen und hierdurch die eigene Existenz zu sichern, sei nicht erwerbsprivilegiert.
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Eine Niederlage vor Gericht einstecken musste jetzt der Investor B.H. Holding, der über die Wachholzer Land- und Forstwirtschaft Verwaltungs GmbH & Co. KG in Beverstedt im niedersächsischen Landkreis Cuxhaven im großen Stil Flächen einkauft (top agrar berichtete).
Das Oberlandesgericht Celle räumte einem expandierenden Milchviehbetrieb das Vorkaufsrecht für eine Fläche bestehend aus Wald und Acker ein. Dieser darf nun in den Kaufvertrag einsteigen. Die Gemeinde hatte die für den Kaufvertrag nötige Genehmigung nach Grundstückverkehrsgesetz versagt und die niedersächsische Landgesellschaft (NLG) eingeschaltet. Die Richter bestätigten, dass die Veräußerung an einen Nichtlandwirt der Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche, wenn ein Vollerwerbslandwirt die Fläche benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben.
Landwirtschaftliches Konzept fehlt
Zum Kaufzeitpunkt sei der Käufer kein Landwirt gewesen, sondern schwerpunktmäßig im Geschäftsfeld Finanzen und Vermögensverwaltung tätig. Von einem tragfähigen landwirtschaftlichen Konzept könne keine Rede gewesen sein, unklare Absichtserklärung reichten nicht aus, so das OLG Celle. Auch die Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche mache ein Unternehmen nicht zum Landwirt im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes. Ein Unternehmen, dass die Landwirtschaft betreibt ohne die Absicht nachhaltig Gewinne zu erzielen und hierdurch die eigene Existenz zu sichern, sei nicht erwerbsprivilegiert.