Ein Landwirt pachtete 2006 eine Grünlandfläche und brach sie zu Acker um. Gleichzeitig säte er eine Fläche in der Nähe seines Stalls als Weidefläche ein. Nach Ende des Pachtvertrages beantragte er bei der Landwirtschaftskammer, die hofnahe Fläche wieder zu Ackerland umbrechen zu dürfen. Die Kammer verlangte dafür jedoch, dass er eine andere Fläche zu Grünland umwandelte.
Da die ehemalige Pachtfläche im Verlauf der Pacht den Ackerstatus erhalten hatte, verlangte der Landwirt von seiner früheren Verpächterin, dass sie ihm die Fläche als Ersatzgrünland zur Verfügung stellte. Schließlich habe sie den Vorteil, statt einer Dauergrünland- nun eine Ackerfläche zu besitzen, nur durch sein Handeln erlangt. Die Verpächterin weigerte sich, der Pächter klagte.
Doch die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 10 U 12/17) wiesen die Klage ab. Dass die Eigentümerin ihre Fläche uneingeschränkt als Acker nutzen, während der Kläger seine Fläche nun nicht mehr umbrechen könne, beruhe ausschließlich auf EU-Regelungen. Diesen Vorteil dürfe allein die Eigentümerin nutzen, während der Ex-Pächter keinen Anspruch habe, diesen in irgendeiner Weise abzuschöpfen. Denn im Pachtvertrag seien keine Regelungen hierzu getroffen worden.