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BÖLW

Ökologische Nutztierhaltung bleibt flächengebunden

Die neuen Regeln der ökologischen Tierhaltung treten ab 2021 in Kraft. Bei Schweinen und Rindern sind die Flächenvorgaben für Ställe und Ausläufe unverändert, bei Geflügel sieht das anders aus...

Lesezeit: 5 Minuten

Auch im Zuge der neuen EU-Ökoverordnung bleibt die Tierhaltung an betriebseigenen Flächen gebunden. Zudem werde weiter auf Platz im Stall, Auslauf und Biofutter gesetzt, erklärte der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) in Berlin anlässlich der im EU-Amtsblatt erfolgten Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes mit dem Schwerpunkt Tierhaltungsregeln.

Diese tritt wie auch die Basisverordnung am 1. Januar 2021 in Kraft. Flächenvorgaben für Ställe und Ausläufe in der ökologischen Sauen-, Schweine-, und Rinderhaltung bleiben demnach unverändert. Allerdings soll künftig der Anteil an durchgängig festem Boden in Ausläufen für Schweine mindestens 50 % betragen. Laut BÖLW gab es hierzu bisher nur eine Vorgabe für die Stallflächen. Die Übergangsfrist dafür beläuft sich auf acht Jahre.

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Derweil soll, wie der BÖLW ferner berichtete, in den nächsten Monaten das Basisrecht weiter ergänzt werden, unter anderem mit Regeln für den Pflanzenbau oder zur Kontrolle der ökologischen Landwirtschaft. Ein dritter Rechtsakt zum Umgang mit Katastrophen sei fertiggestellt; mit seiner Veröffentlichung könne in den kommenden Wochen gerechnet werden. Bereits publiziert ist die Verordnung zu den ergänzenden Regeln zu Sprossen, zur Fütterung von Bienen und zu Jungtieren in der Aquakultur. Auf zusätzliche Änderungen müssen sich die Biogeflügelhalter einstellen.

Außenklimabereich anrechenbar

So ist in Zukunft der bisherige Außenklimabereich bei Geflügelställen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Stallfläche anrechenbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieser Bereich 24 Stunden zugänglich und eine „gewisse Isolation“ vom Außenklima gegeben ist, außerdem genügend große Wandöffnungen sowie beispielsweise Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sind.

Für diese Anpassungen der Ställe ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Zudem müssen die Legehennenhalter dabei darauf achten, die entsprechenden Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung einzuhalten.

Das neue EU-Ökorecht legt laut BÖLW auch erstmals die Zahl der erhöhten Ebenen in Geflügelställen - Volieren - fest. Demnach sind künftig bei Legehennen maximal bis zu zwei Ebenen zusätzlich zum Boden möglich. Für diese Anpassung wird den Betrieben eine Übergangsfrist von acht Jahren eingeräumt.

Neue Vorgaben zur Gestaltung der Stallflächen

Erstmals werden außerdem konkrete Vorgaben für die Größe und Gestaltung von Stallflächen sowie für die Ausläufe von Junghennen, Bruderhähne und Elterntieren gemacht. Da im Basisrecht festgelegt wurde, dass Jung- und Elterntiere verpflichtend Auslauf erhalten müssen, wurden hierzu nun weitere Details festgelegt. So beträgt die Übergangsfrist für die Bereitstellung der geforderten Ausläufe für Junghennen und Bruderhähne acht Jahre.

Derweil soll es keine Übergangsfrist für die Bereitstellung der Ausläufe für Elterntiere geben. Dies kritisiert der BÖLW, da die Elterntierhalter die Versorgung mit ökologisch gezüchtetem Geflügel gewährleisteten.

Auch Widersprüche zwischen dem laut künftigem Ökorecht geforderten Grünauslauf für Elterntiere sowie den hygienischen Anforderungen nach den EU-Regeln für die Bruteiervermarktung sind laut BÖLW noch ungelöst. Erst im vergangenen Jahr konnte ein drohendes EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu dieser Thematik noch abgewendet werden.

Neu sind indes die Vorgaben für Bruderhähne; hier ist ein Auslauf von offenbar nur 1 m2 pro Tier vorgesehen. Nach Informationen des BÖLW liegt die Mindestfläche für Masthähnchen dagegen bei 4 m2. Angemessener wären nach Ansicht der ökologischen Lebensmittelwirtschaft einheitliche Vorgaben für Bruderhähne und Masthähnchen.

Auslaufdistanzen für Geflügel

Des Weiteren werden mit dem neuen EU-Ökorecht auch die Auslaufdistanzen für Geflügel geregelt. Wie für die deutschen Betriebe bereits jetzt üblich, soll die maximal erlaubte Auslaufdistanz - mit einer Übergangsfrist von acht Jahren - für Legehennen 350 m betragen. Der BÖLW hatte sich zuvor für eine Begrenzung der Auslaufdistanz auf 150 m ausgesprochen. Dies hätte dem Spitzenverband zufolge eine bessere Nutzung der Auslaufflächen ermöglicht.

Neu sind ebenfalls die Vorgaben zur Abtrennung von Stallabteilen. Für Mastgeflügel - außer für Hähnchen - gelten zukünftig feste Trennungen; bei allen anderen Hühnern müssen feste oder halboffene Trennungen installiert werden. Unterdessen müssen dem Rechtsakt zufolge Wandöffnungen zwischen Stall und Veranda respektive dem neu definierten anrechenbaren Stallbereich halb so groß sein wie die Öffnungen zum Grünauslauf. Zu vergrößern ist zudem das Angebot an Sitzstangen und erhöhte Ebenen. Für diese Anpassungen ist eine Frist von drei Jahren eingeplant.

Anerkennung neuartiger Tierhaltungssysteme verschoben

Erstmals eingeführt werden Regeln zur ökologischen Haltung von Gehegewild, so beispielsweise für Hirsche, und für Kaninchen. Die Vorgaben betreffen vor allem die Größe und Gestaltung der Wildgehege sowie die Ställe und Ausläufe für Kaninchen. Übergangsfristen soll es hier nicht geben.

Weitere Beratungen sind indes hinsichtlich der Anerkennung neuartiger Tierhaltungssysteme vorgesehen. Darunter wird beispielsweise die Haltung von Schweinen und Rindern gefasst, bei denen der Stall- und Auslaufbereich nicht mehr klar zugeordnet werden können, die sich aber als besonders tiergerecht erwiesen haben. Dazu sind offenbar ab 2021 weitere Beratungen geplant. Dazu wird es dem BÖLW zufolge eine Protokollnotiz des Gesetzgebers geben, die allerdings nur für Schweine gelten solle.

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