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Ausbildung zum Landwirt im Überblick

Anfang August beginnt die Lehre zum Landwirt. Was haben Ausbildende und Auszubildende beim Vertrag, dem Lohn und der Arbeitszeit zu beachten? Tipps zum Ausbildungsstart.

Lesezeit: 7 Minuten

In wenigen Tagen beginnt für viele junge Frauen und Männer ein neuer Lebensabschnitt. Sie starten in die landwirtschaftliche Lehre. Dabei sind ein paar rechtliche Grundlagen zu beachten.

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Am Anfang steht der Vertrag

Nur vollständig und richtig ausgefüllte Ausbildungsverträge lassen sich in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen. Das jeweilige Ausbildungsverhältnis ist im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes anzugeben. Meist beginnt ein Ausbildungsverhältnis, passend zum Berufsschuljahr, am 1. August. Ausnahmen sind möglich.

Da in der Landwirtschaft die betriebliche Ausbildung überwiegend in mehreren Betrieben nacheinander stattfindet, muss vor Beginn der zugehörige Ausbildungsvertrag für jeden Ausbildungsabschnitt vorliegen.

Wer eine verkürzte Ausbildung beantragen möchte, muss den ­jeweiligen Grund, zum Beispiel die Kopie des Abiturzeugnisses, nachweisen. Der Auszubildende ist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Der Ausbildende muss zu Beginn den Azubi dazu entsprechend anmelden.

Aufgepasst: Bei minderjährigen Lehrlingen ist dem Vertrag eine Bescheinigung über die ärzt­liche Erstuntersuchung beizufügen. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist eine Nachuntersuchung notwendig, falls der Azubi im zweiten Jahr immer noch minderjährig ist – selbst dann, wenn er den Betrieb nicht wechselt. Die Bescheinigungsvordrucke sind bei der zuständigen Kommune erhältlich.

Das liebe Geld oder Leistung lohnt sich

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Bei einer zweijährigen Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungs­jahres. Sie steigt jährlich. Nach dem aktuellen ­Tarifvertrag beträgt die Vergütung:

  • 1. Ausbildungsjahr 740 €
  • 2. Ausbildungsjahr 800 €
  • 3. Ausbildungsjahr 860 €

Wenn der Notendurchschnitt in der Berufsschule zwischen 1 und 2,5 liegt, erhält der Auszubildende eine Leistungszulage. Diese Leistungszulage ist zahlbar in einer Summe für sechs Monate und beträgt:

  • 1. Ausbildungsjahr 30 € pro Monat
  • 2. Ausbildungsjahr 40 € pro Monat
  • 3. Ausbildungsjahr 50 €pro Monat.

Leisten volljährige Azubis Überstunden, sind diese mit dem Lohn der Lohngruppe 2 des gültigen Lohntarifvertrages für Landarbeiter in Westfalen-Lippe zu vergüten.

Auch Ausbildende, die nicht Mitglied einer Tarifpartei sind, sind gesetzlich verpflichtet, ­eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung zu zahlen.

Darunter ist eine Vergütung zu verstehen, die die tariflichen Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet und mindestens der Mindestvergütung für Auszubildende gemäß Berufsbildungsgesetz entspricht.

Wenn der Auszubildende im Betrieb isst und wohnt, so ist das bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Jährlich festgesetzte Sachbezugswerte werden nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus.

Aufgepasst: Möchte der Auszubildende keine Sachleistungen, zum Beispiel Unterkunft und Essen, annehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. beim automatischen Abzug des Lohns zurückzuerstatten!

Urlaub: Werk- oder Arbeitstage?

In den vorgesehenen Kästchen des Ausbildungsvertrages ist der Urlaub für jedes Kalenderjahr – nicht Ausbildungsjahr – einzutragen. Ergänzend ist anzukreuzen, ob als Werk- oder als Arbeitstag.

Ein Jugendlicher, der bei Beginn des Kalenderjahres am 1. Januar noch nicht 16 Jahre alt ist, hat zum Beispiel einen Mindesturlaubsanspruch von 30 Werktagen.

Im ersten Kalenderjahr wird der Urlaub anteilig eingetragen. Im letzten Kalenderjahr muss der volle gesetzliche Urlaubsanspruch eingetragen werden, sofern das Ausbildungsverhältnis über den 30. Juni hinaus fortbesteht.

Aufgepasst: Da der Berufsschultag im Urlaub als voller Arbeits- bzw. Urlaubstag zählt, sollten der Ausbildende Urlaub eher in den Schulferien geben. Läuft der Vertrag des Azubis bis zum 31. Juli und wechselt dieser den Betrieb, könnte der Azubi seinen gesamten Jahresurlaub in den ersten sieben Monaten des Jahres nehmen. Daher sollte frühzeitig über eine sinnvolle Aufteilung des Urlaubes gesprochen werden.

Der Tarifvertrag sieht zusätzlich zu einem Urlaubsentgelt ein Urlaubsgeld von 3,07 € pro Werktag oder 3,58 € pro Arbeitstag je Urlaubstag vor. Außerdem sieht der Tarif ein Weihnachtsgeld von 102,26 € brutto vor.

Probezeit bis zu vier Monate

Jede Ausbildung beginnt mit der Probezeit. Sie darf maximal vier Monate dauern. Darin durchlaufen der Ausbildende und der Azubi viele Alltags­situationen, in denen sie sich kennenlernen können. Falls sich eine Partei während der Probezeit gegen die Ausbildung entscheidet, kann sie den Vertrag ohne eine Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Im Normalfall endet die Ausbildung mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Im letzten Ausbildungsjahr erlischt der Ausbildungsvertrag mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Sind dann noch Urlaubstage übrig, müssen sie ausgezahlt werden. Besteht der Azubi die Prüfung nicht, kann das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, insgesamt jedoch höchstens um ein Jahr.

Aufgepasst: Wird der Azubi nach Bestehen der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, sollte vorher eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Andernfalls entsteht stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Theorie für die Praxis

Auszubildende werden in jedem Ausbildungsjahr zu Lehrgängen zum Beispiel in die DEULA oder das Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaft Haus Düsse einge­laden. Die überbetrieblichen Maßnahmen sind Bestandteil der Ausbildung und für alle Auszubildenden verbindlich festgelegt. Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme freizustellen und ­einen Anteil zu den Lehrgangskosten zu zahlen.

Hinzukommt der Berufsschulunterricht, der entweder blockweise abläuft oder bestimmte Wochentage betrifft. Auch dazu müssen die Ausbildenden die Azubis freistellen.

Aufgepasst: Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht auf dem Betrieb arbeiten. Bei einem Auszubildenden entspricht ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten einem Arbeitstag. Ein weiterer Berufsschultag wird mit der tatsächlichen ­Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Vor dem Hintergrund möglicherweise langer An- und Abfahren zur Schule sollte man prüfen, ob eine sinnvolle Ausbildung an diesem Tag noch möglich ist.

Über oder unter 18 Jahren

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz liegt die Ausbildungszeit bei Minderjährigen täglich bei acht und wöchentlich bei 40 Stunden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Azubis bis 16 Jahre dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden und ältere Jugendliche zwischen 5 und 21 Uhr.

Auch für volljährige Auszubildende darf die reguläre Arbeitszeit acht Stunden am Werktag nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder ­innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktags nicht überschritten werden. Eine Vergütung von Überstunden ist bei Minderjährigen in der Ausbildung nicht ­erlaubt, hier muss ein zeitlicher Ausgleich erfolgen.

Aufgepasst: Bestimmte Tätigkeiten, wie das Melken, müssen zwingend auch am Wochenende erledigt werden, daher dürfen minderjährige Azubis auch mal samstags oder sonntags arbeiten. Als Ausgleich müssen Ausbildende ihnen aber in derselben Woche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag freigeben.

Minderjährige Azubis müssen mindestens zwei freie Wochenenden im Monat haben. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen, beschäftigungsfrei bleiben.

Volljährige Azubis können auch samstags arbeiten. Arbeiten sie aber an einem Sonntag, müssen sie einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen erhalten, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.

Berichtsheft: Wer schreibt, der bleibt

„Was habe ich gelernt?“ Um diese Frage für sich, den Ausbildenden und für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen beantworten zu können, sind die Azubis verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis, besser bekannt als Berichtsheft, zu führen. Ohne diese Dokumentation werden Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Mittlerweile lässt sich auch ein Online-Berichtsheft nutzen. Das muss nur vorher im Vertrag angegeben werden.

Aufgepasst: Als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist es weiterhin erforderlich, den Ausbildungsnachweis in ausgedruckter Form und vom Ausbilder gegengezeichnet bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.

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