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Nachweise für BLE-Milchsonderbeihilfe liefern!

Bis zum 14. Juni 2017 müssen Milchkuhhalter, die einen Antrag auf Milchsonderbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellt haben, einen Nachweis erbringen, dass sie ihre Milcherzeugung von Februar bis April 2017 gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum nicht gesteigert haben.

Lesezeit: 2 Minuten

Bis zum 14. Juni 2017 müssen Milchkuhhalter, die einen Antrag auf Milchsonderbeihilfe bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt haben, der Behörde unaufgefordert einen Nachweis erbringen, dass sie ihre Milcherzeugung von Februar bis April 2017 gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum nicht gesteigert haben.

 

Wie die BLE mitteilt, muss die Dokumentation über die tatsächliche Produktion im Beibehaltungszeitraum mit den Milchgeldabrechnungen oder einer Bestätigung des Erstankäufers erfolgen und postalisch an die BLE geschickt werden. Auf den Nachweisen müsse die gelieferte Kuhmilchmenge in Kilogramm angegeben und gegebenenfalls der Stempel oder Briefkopf sowie die Unterschrift des Erstankäufers enthalten sein.



Den Abrechnungen sei darüber hinaus ein ausgefülltes Formular beizufügen, das die Antragsteller auf der Internetseite der Bundesanstalt (www.ble.de/milchsonderbeihilfe) finden. Das Formular und die Anlagen müssen bis zum 14. Juni 2017 um 24.00 Uhr bei der BLE eingegangen sein. Eine Eingangsbestätigung gibt es nicht.

 

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt dann laut BLE ab Ende August bis Ende September 2017. Die Bundesanstalt weist ferner darauf hin, dass Landwirte mit Anträgen, die mehr Kuhmilch angeliefert hätten als im Bezugszeitraum 2016, dies der BLE ebenfalls mitteilen müssten. Dabei seien in dem Schreiben die Vorgangsnummer und die Kontaktdaten anzugeben. Die Mitteilung müsse zwingend unterschrieben werden und sei per Post oder per Fax (0228-68453183) an die BLE zu senden. Ein eventuell gezahlter Vorschuss sei in diesem Fall zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

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