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topplus Afrikanische Schweinepest

ASP-Ausbruch: Das gilt im Ernstfall

Was müssen Sie aktuell beachten, wenn Ihr Betrieb beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in eine der Restriktionszonen rutscht? top agrar gibt Ihnen einen Überblick über die geltenden Vorgaben.

Lesezeit: 10 Minuten

Sperrzonen I, II und III, Kern-, Beobachtungs- und gefährdetes Gebiet, weiße Zone, und, und, und. Haben Sie noch den Überblick, welche Restriktionszonen bei einem Ausbruch der ­Afrikanischen Schweinepest eingerichtet werden, wie groß sie sind und wie lange die Beschränkungen gelten? Oder welche unterschiedlichen Folgen ein ASP-Nachweis bei Wild- oder Hausschweinen hat?

Durch notwendige Anpassungen an das seit April 2021 geltende EU-Tiergesundheitsrecht (Animal Health Law) sind bei der ASP-Bekämpfung neben der deutschen Schweinepestverordnung auch diverse EU-Verordnungen zu beachten. Wobei das EU-Recht Vorrang hat. Bislang wurden die EU- und natio­nalen Vorgaben noch nicht in einer einheitlichen Schweinepestverordnung gebündelt. Das führt dazu, dass die Bundesländer die Gesetzestexte teilweise unterschiedlich interpretieren und vergrößert die Verwirrung.

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Damit Sie den Überblick behalten, hat top agrar die aktuell geltenden Vorgaben zusammengefasst.

ASP-Fund bei Wildschweinen

Ziel aller Bekämpfungsmaßnahmen nach einem ASP-Fund bei Wildschweinen ist, die Seuchenfreiheit in der Region so schnell wie möglich zurückzuerlangen. Nach EU-Recht dürfen die Restriktionen erst aufgehoben werden, wenn von Wildschweinen keine Gefahr einer ASP-Einschleppung mehr ausgeht.

Nach einem ASP-Fund weist die zuständige Behörde unverzüglich Restriktionsgebiete aus, intensiviert die Suche nach weiteren infizierten Wildschweinen und lässt Ansteckungsquellen (Wildschweinkadaver) zügig aus dem Seuchengebiet entfernen. Darüber hinaus können Wildzäune errichtet werden, um eine weitere Verschleppung des Virus innerhalb der Sperrzone oder auch nach außerhalb zu verhindern.

Restriktionszonen

Die Behörden vor Ort weisen die Res­triktionsgebiete risikoorientiert und ­unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus (Aufenthaltsräume der Wildschweine, Streifgebiete, Wildwechsel, etc.). Nach EU-Recht werden sie als  Sperrzone I  (bisher Pufferzone) und  Sperrzone II  oder  infizierte Zone  (bisher gefährdetes Gebiet) definiert. Innerhalb der Sperrzone II können die Behörden vor Ort zusätzlich ein  Kerngebiet  und eine  weiße Zone  deklarieren (siehe Übersicht 1). Beide sind Bestandteil der Sperrzone II.

Das Kerngebiet und die weiße Zone können eingezäunt werden, um das Abwandern der dort befindlichen Wildschweine zu vermeiden. Ziel ist, alle Wildschweine aus dem Kerngebiet und aus der weißen Zone zu entnehmen.

Für die Größe der Sperrzonen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Radius des Kerngebietes beträgt ca. 2 bis 4 km rund um den Abschuss- bzw. Fundort des infizierten Wildschweines. Der Radius kann sich bei weiteren Funden jedoch rasch vergrößern.

Der Radius der Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) beträgt ca. 15 km. Die daran anschließende Sperrzone I (bisher Pufferzone) weist in der Regel einen Radius von 30 bis 45 km auf. ­Innerhalb und am Rand der Sperrzone II können die Veterinärbehörden den Bau weiterer Schutzzäune anordnen, um die Bewegungsfreiheit der Wildschweine einzuschränken. Die Region außerhalb der Sperrzone I gilt als ASP-freies Gebiet.

Meldepflichten/Kontrollen

Liegt Ihr Betrieb in Sperrzone I oder in Sperrzone II, müssen Sie der zuständigen Behörde unter anderem unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schwei-ne melden, inklusive der Nutzungsart und des Standortes. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Veterinäramt verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen – insbesondere wenn sie unter Fieber leiden.

Im Rahmen von Bestandskontrollen überprüfen die Veterinärbehörden unter anderem auch das Bestandsregister. Halten Sie die Angaben im Bestands­register und in der HIT-Datenbank deshalb immer auf dem neuesten Stand. Das gilt auch für das Besucherbuch, damit im Seuchenfall so schnell wie möglich alle Kontakte zurückverfolgt werden können.

Eingeschränkte Nutzung

Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung aller Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen! Futter, Einstreu, Beschäftigungsmaterial und sonstige Gegenstände, mit denen Ihre Schweine in Berührung kommen könnten, müssen Sie für Wildschweine unzugänglich aufbewahren. Gras, Heu, Silage oder Stroh, das in der Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) geerntet wurde, dürfen Sie nicht an Schweine verfüttern bzw. als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial verwenden. Es sei denn, das Gras, Heu oder Stroh wurde vor der Verwendung mindestens sechs Monate lang wildschweinsicher gelagert oder für mindestens 30 Minuten bei mindestens 70 °C hitzebehandelt.

Durch Betretungs- und Befahrungsverbote kann es zu Einschränkungen bei der Nutzung Ihrer landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Kreisbehörden können zudem die Futternutzung auf landwirtschaftlichen Flächen für maximal sechs Monate verbieten oder das Anlegen von Jagdschneisen auf den Ackerflächen anordnen.

Verbringen von Schweinen

Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine aus der Sperrzone I (bisher Pufferzone) sind, wenn auch die Tierseuchenallgemeinverfügung des betroffenen Landkreises dies erlaubt, im Inland frei handelbar. Für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Veterinäramtes erforderlich.

Hausschweine, die in Sperrzone II (bisher gefährdetes Gebiet) gehalten werden, dürfen Sie im Inland in ASP-freie Gebiete oder andere Sperrzonen verbringen. Außerdem ist ein Transport in die Sperrzonen II und III anderer EU-Mitgliedstaaten zulässig. Für die Transporte ist aber auch hier eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Diese Genehmigungen sind an erhebliche Auflagen geknüpft. Nach EU-Recht muss der Bestimmungsbetrieb zustimmen, und der Transport muss auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgen. Außerdem müssen amtliche Kontrollen die ASP-Freiheit des Ursprungbetriebes bescheinigen.

Dazu muss der Schweinebestand mindestens einmal amtlich kontrolliert worden sein. Dabei werden u. a. die Do­kumente (Bestandsbuch, Arzneimittel- und Besucherbuch) und die Einhaltung der Hygiene- und Biosicherheitsauflagen (z. B. Einzäunung, Hygieneschleuse, Verladerampe, Kadaverlager) gecheckt.

In den letzten 15 Tagen vor dem ­Verbringen müssen zudem verendete Schweine kontinuierlich virologisch untersucht worden sein. Wöchentlich werden dazu je Produktionseinheit die beiden zuerst verendeten, mindestens 60 Tage alten Schweine auf ASP untersucht. Gibt es in der Altersgruppe keine Falltiere, werden die ersten beiden jüngeren, abgesetzten Schweine beprobt.

Zusätzlich sind alle zu transportierenden Schweine maximal 24 Stunden vor dem Transport amtlich auf ASP-Symptome zu untersuchen. Zucht- und Nutzschweine müssen zudem seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen im abgebenden Bestand gehalten worden sein. Und Sie dürfen in den Bestand in den letzten 30 Tagen keine Schweine aus Sperrzone II oder III eingestallt haben.

ASP-Statusbetriebe

Schweinehaltern, die am ASP-Früherkennungsprogramm teilnehmen (ASP-Statusbetriebe), kann die Genehmigung für den Transport ohne 15-tägige Wartezeit erteilt werden. In diesen Betrieben müssen die Kontrollen (Dokumentenprüfung, Biosicherheit, Bestandskontrolle, klinische Untersuchung) mindestes zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten erfolgen.

Darüber hinaus müssen wöchentlich jeweils zwei verendete Schweine viro­logisch auf das ASP-Virus untersucht worden sein (siehe oben). Sollte der Bestand in eine Sperrzone II rutschen, wird er nach Festlegung der Restriktionsgebiete einmal kontrolliert – es sei denn, es erfolgte bereits in den letzten drei Monaten ein Check. Schweine aus Sperrzone II müssen zudem maximal 24 Stunden vor dem Transport klinisch auf ASP untersucht werden.

ASP-Ausbruch bei Hausschweinen

Beim Nachweis eines ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand richtet die zuständige Behörde ei­ne  Schutzzone  (bisher Sperrbezirk) und eine  Überwachungszone  (bisher Beobachtungsgebiet) ein. Die Schutzzone muss einen Mindestradius von 3 km und die Überwachungszone einen Mindestradius von 10 km aufweisen.

Tritt die ASP in einem zuvor seuchenfreien EU-Mitgliedstaat auf und ist mehr als ein Hausschweinebestand betroffen, wird eine  Sperrzone III  eingerichtet. Die betroffenen Gebiete sind weitgehend identisch, denn die Sperrzone III setzt sich aus der Schutz- und Überwachungszone zusammen, es gelten jedoch schärfere Restriktionen.

Im Ausbruchsbetrieb werden alle Schweine umgehend gekeult und unschädlich beseitigt. Dabei entnommene Blutproben dienen für epidemiologische Ermittlungen. Anschließend werden die Ställe von einer Fachfirma gereinigt und desinfiziert. Das gilt auch für alle Materialien, die möglicherweise mit dem ASP-Virus kontaminiert sein könnten. Tie­rische Nebenprodukte, wie z. B. Gülle, müssen entsorgt, vor dem Ausbringen hitzebehandelt oder mindestens 42 Ta­ge lang gelagert werden.

Die Ställe des Ausbruchsbetriebs darf der Tierhalter frühestens 15 Tage nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wieder belegen. Die Frist verlängert sich automatisch auf mindestens 42 Tage, wenn die Gülle nicht hitzebehandelt werden kann, sondern gelagert werden muss.

Meldepflichten/Kontrollen

Liegt Ihr Betrieb in der Schutz- oder Überwachungszone, müssen Sie der zuständigen Behörde unter anderem die Anzahl der gehaltenen Schweine melden, inklusive der Nutzungsart und des Standortes. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Veterinäramt verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen, insbesondere dann, wenn sie fiebern.

In der mindestens 3 km umfassenden Schutzzone werden die Dokumentationen (z. B. Bestandsregister, Arzneimit­telkontrollbuch, Besuchernachweis …) und die Biosicherheit in allen schweinehaltenden Betrieben von den Veterinärbehörden kontrolliert. Es erfolgt zudem eine klinische Untersuchung der Schweine, gegebenenfalls auch die Entnahme von Blutproben und die Überwachung der Produktionsdaten. Die Schutzzone kann frühestens 30 Tage nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest aufgehoben werden.

Eine eingerichtete Sperrzone III sollte nach EU-Vorgaben hingegen mindestens 12 Monate bestehen bleiben. Die Dauer kann die EU-Kommission aber auf drei Monate verkürzen, wenn Untersuchungen ergeben, dass kein Risiko einer weiteren ASP-Ausbreitung mehr besteht.

Zur Aufhebung der Schutzzone müssen die Reinigung und Desinfektion im Ausbruchsbetrieb abgeschlossen und alle schweinehaltenden Betriebe in der Schutzzone mit negativem ASP-Ergebnis untersucht worden sein.

In der Überwachungszone werden die schweinehaltenden Betriebe stichprobenartig kontrolliert. Dabei checken die Veterinärbehörden die Dokumen­tation und die Biosicherheit. Darüber hinaus erfolgt eine klinische Untersuchung der Schweine, gegebenenfalls sind auch Proben zu entnehmen.

Die Überwachungszone kann die Behörde frühestens 30 Tage nach Feststellen des ASP-Ausbruchs aufheben. Vorher müssen alle Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sein. Und die durchgeführten Untersuchungen in den schweinehaltenden Betrieben dürfen nicht positiv sein, d .h. es darf kein Verdacht auf eine ASP-Verschleppung vorliegen.

Verbringen von Schweinen

Aus oder in Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone (ggf. Sperrzone III) dürfen keine Schweine verbracht werden. In Notsituationen (z. B. bei Tierschutzproblemen) kann aber bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden:

Aus der Schutzzone ist z. B. der Transport von Schweinen in andere Betriebe verboten, zur Schlachtung aber unter Umständen erlaubt.

Aus der Überwachungszone ist der Transport sowohl zur Schlachtung als auch in andere Betriebe u. U. erlaubt. In andere Betriebe aber nur, wenn dieser Betrieb behördlich anerkannt zur selben Produktions-/Lieferkette gehört.

Aus der Sperrzone III ist das Verbringen innerhalb der Zone ohne Auflagen und in andere Zonen bzw. zur Schlachtung u. U. möglich. Der Transport in Betriebe im freien Inland ist verboten.

Schweine aus der Schutz- oder Überwachungszone dürfen nur in Notsituationen verbracht werden.

Vor Erteilen der Ausnahmegenehmigung muss der Betrieb mindestens einmal amtlich kontrolliert worden sein (Dokumente, Bio­sicherheit, klinische Untersuchung). In den letzten 15 Tagen vor dem Verbringen sind zudem wöchentlich die ersten beiden über 60 Tage alten verendeten Schweine je Produktionseinheit virologisch zu untersuchen. Gibt es keine Falltiere diesen Alters, werden die ersten beiden jüngeren verendeten Tiere beprobt.

In den 24 Stunden vor dem Transport ist zudem eine klinische Untersuchung der Schweine Pflicht. Zucht- und Nutzschweine müssen darüber hinaus im Herkunftsbetrieb geboren oder dort mindestens 30 Tage aufgestallt gewesen sein. In den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen dürfen keine Schweine aus Sperrzone  II oder III in den abgebenden Betrieb eingestallt worden sein. Und im aufnehmenden Betrieb müssen die Tiere mindestens 15 Tage verbleiben.

Statusbetriebe ohne Vorteil

ASP-Statusbetriebe, in denen regelmäßig amtliche Betriebskontrollen stattfinden, können von ihrem aufwendigen Monitoring nur dann profitieren, wenn sie in einer Sperrzone II liegen.

Aufgrund der sehr strengen Bestimmungen für die Schutz- und Überwachungszone bzw. die Sperrzone  III spielt der ASP-Status bei einem Ausbruch bei Hausschweinen keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle. Klären Sie dies in jedem Fall rechtzeitig mit den zuständigen Behörden der abgebenden und aufnehmenden Landkreise!

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