Ab sofort ist das Verbringen von Ferkeln von Betrieben in der Überwachungszone rund um den Seuchenausbruchsherd in Emsbüren in andere Betriebe innerhalb der Überwachungszone erlaubt, allerdings nur mit behördlicher Genehmigung. Das gab das Ministerium für Landwirtschaft (ML) in Hannover heute in einer Pressemitteilung bekannt. Ein entsprechender Erlass wurde vom ML an die betroffenen Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim übermittelt.
40 Sauenhalter und 6 geschlossene Systeme
In der ASP-Überwachungszone, die einen Radius von etwa 10 Kilometern aufweist, befinden sich 40 Sauen haltende Betriebe und sechs geschlossene Systeme. Wöchentlich erlangen dort nach Angaben des Ministeriums etwa 3.000 Ferkel die Marktreife. Der Erlass regelt nun im Detail, unter welchen tierseuchenrechtlichen Anforderungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbringungsverbot innerhalb der Überwachungszone möglich sind.
Nur innerhalb einer Lieferkette
Im Detail können Ferkel zum Durchlaufen des Produktionszyklus innerhalb der Überwachungszone von einem in einen andern Betrieb verbracht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Bestimmungsbetrieb innerhalb derselben Lieferkette befindet. Wie der Begriff Lieferkette interpretiert wird, sollten die Antragsteller bei dem für sie zuständigen Veterinäramt erfragen.
Anträge online abrufbar
Die entsprechenden Anträge zum Verbringen der Ferkel finden Interessenten auf den Internetseiten der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim. Entscheidend ist, dass die im Betrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden Tiere, in den letzten sieben Tagen vor dem Transport nach einem bestimmten Stichprobenschlüssel beprobt und ihr Blut virologisch auf ASP untersucht wurden. Das Ergebnis muss negativ sein. Außerdem müssen sämtliche Schweine des Bestandes vor Beginn des Verladens auf klinische Anzeichen der ASP untersucht worden sein. Das Protokoll dieser Untersuchung ist vor Verladebeginn vorzulegen.
Noch keine Einigung bei Schlachtschweinen
Wann auch die ersten Schlachtschweine aus der Überwachungszone verbracht und geschlachtet werden dürfen ist noch unklar. Derzeit führt das Ministerium in Hannover dazu intensive Gespräche mit der Schlachtbranche, Fleischverarbeitern, Verbänden, dem Landvolk und der Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN). top agrar berichtete ausführlich darüber. Ziel ist, für die Dauer der Sperre bis zum 14. Oktober 2022 den Tierschutz in den Betrieben zu gewährleisten. Wöchentlich erreichen in der Überwachungszone etwa 5.000 Schweine die Schlachtreife.
Rechtliche Vorgaben sind klar
Rechtlich stehen die Voraussetzungen für ein Verbringen der Tiere zum Schlachthof fest. Jetzt geht es darum, dass sich Tierhalter und Schlachtbetriebe über die Umsetzung der Rahmenbedingungen einigen. Das heißt: Welche Schlachtbetriebe sich bereit erklären, die Tiere aus der Überwachungszone abzunehmen und was sie für diese Tiere bezahlen wollen. Sobald diese wirtschaftsseitige Absprache abgeschlossen sei, könne unmittelbar mit dem Verbringen begonnen werden, heißt es aus dem Ministerium in Hannover.
Verarbeitung zu Konservenware
Ein ganz wesentlicher Punkt dieser Absprachen ist, wie die mit dem Kreuzinnenstempel versehenen Schlachthälften dann weiter verarbeitet werden können. Denn das Fleisch muss laut Verordnung vor dem Inverkehrbringen hitzebehandelt werden. Alternativ sind auch andere Verfahren wie Salzen und Reifen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Erst nach einer derartigen risikomindernden Behandlung ist eine uneingeschränkte Vermarktung des Fleisches nach EU-Recht möglich.