Auslaufhaltungen für Schweine müssen künftig vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Donnerstag einer entsprechenden Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung nach Maßgabe kleinerer Änderungen zu.
Danach soll für die geplante Anzeigepflicht eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 gelten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte ursprünglich für Auslaufhaltungen analog zur geltenden Regelung für Freilandhaltungen eine Genehmigungspflicht einführen wollen, hatte aber nach erheblicher Kritik davon Abstand genommen.
Begründet wird dies damit, dass Auslaufhaltungen über ein Stallgebäude verfügen. Mit der Anzeigepflicht sei gewährleistet, dass die Behörde im Falle des Auftretens der Schweinpest bei Wildschweinen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten könne.
Anzugeben sind laut Verordnung Name und Anschrift des Halters, die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort. Darüber hinaus sieht die Vorlage zusätzliche Anforderungen an Auslaufhaltungen vor, die künftig denen von Freilandhaltungen entsprechen sollen. So soll sichergestellt werden müssen, dass die Tiere nicht in Kontakt mit Wildschweinen oder Schweinen anderer Betriebe kommen sowie Futter und Einstreu geschützt vor Wildschweinen gelagert werden.