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Haltungskennzeichnung: Diese Kriterien müssen Schweinehalter in den fünf Stufen erfüllen

Ende August ist das neue staatliche Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft getreten. Welche Anforderungen gelten und wozu Schweinehalter jetzt verpflichtet sind.

Lesezeit: 3 Minuten

Lange haben die Landwirtschaftsminister der letzten Regierungskoa­litionen gerungen, nun ist es endlich beschlossen: Im August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) in Kraft getreten. Ab August 2025 sollen Verbraucher das neue Haltungslabel im Handel finden können.

Die Kennzeichnung beschränkt sich zunächst auf frisches Schweinefleisch und den Haltungsabschnitt der Mast. Eine Ausweitung der Kennzeichnung auf andere Tierarten und Haltungsabschnitte ist geplant. Zudem gilt sie nur für in Deutschland produziertes Fleisch. Schweinemastbetriebe aus dem Ausland können sich freiwillig registrieren.

Diese Kriterien gelten

Grundsätzlich unterscheidet die Kennzeichnung fünf Haltungsformen: 

Die Einstiegsstufe „Stall“ bildet den gesetzlichen Mindeststandard ab. Hier gelten die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. 

In der nächsthöheren Haltungsform „Stall + Platz“ muss den Schweinen 12,5 % mehr Platz zur Verfügung stehen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungsmaterial sind Landwirte verpflichtet, den Schweinen Raufutter anbieten. Außerdem muss der Tierhalter die Bucht mit mindestens drei Strukturierungselementen ausstatten. Alternativ können Landwirte den Schweinen Zugang zu einem Auslauf ermöglichen.

In der Haltungsform „Fischluftstall“ sind der Zugang zu Außenklima und noch mehr Platz Pflicht. Alter­nativ können Landwirte den Außenklimareiz auch über einen Auslauf ermöglichen.  

Bei der zweithöchsten Haltungsform „Auslauf/Weide“ muss den Schweinen ein planbefestigter Auslauf zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen die Schweine auch im Freien – ohne festen Stall – gehalten werden. 

Die Kriterien der höchsten Haltungsform „Bio“ erfüllen Betriebe, deren Tierhaltung nach der EU-Bio-Verordnung 2018/848 zertifiziert ist.

Anforderungen noch nicht vollständig

Bei den Haltungsformen „Frischluftstall“ und „Auslauf/Weide“ ist zu berücksichtigen, dass sich einige Anforderungen auf die achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beziehen. Die vorgelegte Änderungsverordnung ist jedoch bisher im Gesetzgebungsverfahren gescheitert. Wie diese Punkte zukünftig geregelt werden, ist daher noch offen.

Darüber hinaus gelten innerhalb der Haltungsformen unterschiedliche Gewichtsabgrenzungen für das Platzangebot. In der Haltungsform „Stall“ und „Stall + Platz“ wird die Hauptmastphase von über 50 bis 110 kg Le­bendgewicht (LG) eingeteilt. Ab der Haltungsform „Frischluftstall“ ist sie hingegen als über 50 bis 120 kg LG ­definiert. Bei den Anforderungen zur Liegefläche wird im Gesetz wiederum auf die geplante Änderung der Haltungs-VO mit einer Gewichtsgrenze von 110 statt 120 kg verwiesen.

Mäster müssen Melden

Was müssen Landwirte jetzt konkret tun? Für bereits aktive Schweinemäster schreibt das Gesetz vor, dass sie ihre Tierzahl und Haltungsform entsprechend der Kriterien der Kennzeichnung bis zum 1. August 2024 bei der zuständigen Behörde melden müssen. Die Bundesländer entscheiden derzeit noch, wer konkret zuständig ist. Steigen Landwirte neu in die Schweinemast ein, gilt die Meldepflicht ab sofort. „Die mitgeteilte Haltungsform müssen Landwirte durch entsprechende Nachweise belegen. Dazu zählen z. B. Lagepläne, Fotos oder Zertifikate“, erklärt Theresa Averbeck, Referentin beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband.

Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind. Danach vergibt sie innerhalb von zwei Monaten eine Kennnummer, aus der Haltungsform, Behörde und der tierhaltende Betrieb hervorgehen. Anschließend müssen Mäster bei jedem Einstallen Datum, Tierzahl und -gewicht, Haltungsform sowie den Verbleib der Tiere dokumentieren. Diese Aufzeichnung müssen sie stets auf dem aktuellen Stand halten und die Dokumente drei Jahre lang aufbewahren. Bei Verstoß drohen Bußgelder.

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