Endlich mal eine positive Nachricht: Schweinemäster, deren für das erste Halbjahr 2023 ermittelte Therapiehäufigkeit aktuell die Kennzahl 2 überschreitet, müssen bis zum 1. Oktober keinen Maßnahmenplan erstellen und an die zuständigen Behörden weiterleiten. Die Pflicht dazu entfällt einmalig in diesem Herbst.
Berechnungsgrundlage hat sich geändert
Der Grund: Mit Inkrafttreten der Änderungen im Tierarzneimittelgesetz am 1. Januar 2023 hat sich auch die Berechnungsgrundlage für die Kennzahlen und Therapiehäufigkeiten geändert. Beispielsweise wird der Einsatz so genannter Reserveantibiotika oder One-Shot-Präparate seitdem stärker gewichtet. Die am 15. Februar 2023 veröffentlichten Kennzahlen 1 und 2 hingegen wurden noch auf der bisherigen Grundlage berechnet. Sie können daher nicht für den Abgleich mit der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeit herangezogen werden.
Nicht in allen Bundesländern klar geregelt
Eindeutig geregelt und kommuniziert wurde dieser Sachverhalt bisher aber wohl nur in wenigen Bundesländern. Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben dazu teilweise einen Erlass verabschiedet und an die zuständigen Behörden bzw. Veterinärämter weitergemeldet. Andere Bundesländer hingegen scheinen das Problem aussitzen zu wollen. Und eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht, da sich das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) für nicht zuständig erklärt. Das sei Sache der Länder.
Gebührenbescheide anfechtbar?
Schweinemäster, die aufgrund nicht vorhandener Regelungen oder schlechter Information bis zum 1. Oktober 2023 dennoch einen Maßnahmenplan vorlegen und für die Prüfung ihres Planes von der zuständigen Behörde zur Kasse gebeten werden, sollten daher vor Gericht gute Chancen haben, gegen den Zahlungsbescheid Einspruch zu erheben.
Nächster Maßnahmenplan erst am 1. April 2024
Fakt ist, dass der nächste Maßnahmenplan erst am 1.04.2024 fällig wird. Er bezieht sich dann auf die nach den neuen Vorgaben berechneten Kennzahlen 1 und 2, die am 15.02.2024 veröffentlicht werden. Erstmals müssen dann auch Maßnahmenpläne für die neuen Nutzungsarten "abgesetzte Ferkel bis 30kg" (vorher: "Mastferkel bis 30kg"), "Zuchtsauen und -eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung" und "Saugferkel" erstellt werden. •