Das Bundeskabinett hat die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) beschlossen. Ziel ist es, die Anzahl antibiotischer Behandlungen auf das „therapeutisch notwendige Maß“ zu reduzieren und so die Wirksamkeit von Antibiotika zu erhalten. Aus diesem Grund wird die bestehende Verordnung um ein Umwidmungsverbot für Antibiotika mit besonderer Bedeutung für die Humanmedizin erweitert. Dazu gehören Cephalosporine der dritten und vierten Generation sowie Fluorchinolone. Darüber hinaus gibt es jetzt klare Vorgaben zu Methoden zur Probenahme und zur Isolierung von Bakterien.
Eingeführt wird außerdem eine unter bestimmten Voraussetzungen geltende Pflicht zur Erstellung eines sogenannten Antibiogramms. Dabei werden die zu bekämpfenden Krankheitserreger auf ihre Empfindlichkeit gegenüber den zur Wahl stehenden antibiotischen Wirkstoffen getestet. Die Antibiogrammpflicht gilt unter anderem für die Behandlung von Schweinen, die in Stallabteilungen oder in einem umfriedeten Bereich im Freien gehalten werden und bei deren Behandlung der antibakterielle Wirkstoff gewechselt wird oder die Behandlung häufiger als einmal in einem bestimmten Alters- oder Produktionsabschnitt stattfindet.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium veranschlagt die aus den Vorschriften zur Untersuchung der Empfindlichkeit von Krankheitserregern entstehenden zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, also hauptsächlich die Tierärzte und die gewerblichen Tierhalter, auf rund 19,7 Mio. € pro Jahr. Für nicht gewerbliche Tierhalter rechnet das Agrarressort mit etwa 4,2 Mio. € Mehrkoten, und bei den Ländern und Kommunen sollen die neuen Regelungen mit rund 468.000 € zu Buche schlagen. Auswirkungen auf die Verbraucherpreise werden nicht erwartet. Mit anderen Worten: Die Folgekosten tragen nur die Landwirte und Tierärzte.
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