Ab dem kommenden Jahr unterliegen auch Schneckenkorn-/Granulatstreuer, angebaute Streichgeräte und Beizanlagen der Geräteprüfpflicht. Laut dem Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben bedeutet das, wer 2021 eines dieser Geräte einsetzen möchte, muss sich eine Plakette besorgen und diese dann im Abstand von drei Kalenderjahren erneuern.
Bei Neugeräten, die erstmalig in Gebrauch genommen werden, ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ingebrauchnahme eine Überprüfung notwendig.
Das gilt natürlich nur, wenn die Geräte auch tatsächlich Pflanzenschutzmittel verteilen. Ein Beispiel ist das Streuen von Schneckenkorn mit dem Düngerstreuer oder einem speziellen Schneckenkornstreuer. Schneckenkorn gilt als Pflanzenschutzmittel.
Die Ausbringtechnik muss also geprüft sein. Eine Kontrolle führen viele Landmaschinenwerkstätten durch. Dabei geht es in erster Linie um eine Sichtprüfung, mit der Funktion und Verschleiß beurteilt werden.
Für die Streichgeräte gibt es eine Einschränkung: Der Prüfpflicht unterliegen lediglich Geräte, die geschoben, gezogen oder vom Schlepper getragen werden. Handgeführte Dochtstreichgeräte gehören nicht dazu.