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Palettengabel am Frontlader zum Transport von Saatgut verboten?

Ich war mit dem Frontladertrecker auf dem Weg zum Feld und hatte Saatgut auf der Palettengabel. Die Polizei hielt mich an und sagte, der Frontladertrecker ist kein Transportfahrzeug. Stimmt das?

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich bin gestern von der Polizei angehalten worden. Ich war mit dem Frontladertrecker auf dem Weg zum Feld und hatte auf der Palettengabel ein Big Pack mit Saatgut. Die Polizei sagte, der Frontladertrecker ist kein Transportfahrzeug und der Transport von Saatgut damit ist unzulässig. Stimmt das?

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Wie verhält sich das Ganze bei Gabelstaplern?

Antwort:

Die Polizisten haben Recht. Der Frontlader ist ein Anbaugerät und dazu bestimmt, mit Hilfe des Schleppers land- oder forstwirtschaftliche ARBEITEN durchzuführen. Sie haben den Frontlader jedoch unzulässig für Transportdienste im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt.

Neben dem „Merkblatt für Anbaugeräte“ gehen diese Regeln auch aus der Bedienungsanleitung des Frontladers hervor. Das Merkblatt für Anbaugeräte bezieht sich auch auf Heckanbaugeräte. Allgemein sind Anbaugeräte dazu bestimmt,Arbeitenund keine Gütertransporte durchzuführen.Das Merkblatt erwähnt zwar, dass zusätzlich bei Anbaugeräten ein Laderaum erlaubt ist, um die zur Arbeit nötigen Geräte, Hilfsmittel und Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen. Außerdem sind bei Zugmaschinen „Behelfsladeflächen“ im Dreipunktanbau zulässig.

Ergänzung: Palettengabel

Diese Voraussetzungen dürften bei einer Palettengabel nicht gegeben sein. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit die Palettengabel als verkehrsgefährdendes Fahrzeugteil gesehen werden kann, so dass bei möglichen Unfällen ein größeres Schadensereignis entstehen könnte.

Hinweis: Aus dem polizeilichen Tatbestandskatalog lässt sich ein Verkehrsverstoß bei einer unzulässigen Güterbeförderungen mit Anbaugeräten nicht konkret herleiten. und keine Gütertransporte durchzuführen.

Ergänzung: Gabelstapler

Bei einem selbstfahrenden Gabelstapler verhält es sich anders als bei Anbaugeräten am Schlepper. Der Stapler ist gleichgestellt mit einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ wie beispielsweise, Teleskoplader, Bagger, Radlader, Mähdrescher etc. Stapler werden i.d.R. innerbetrieblich eingesetzt.

Für diese Fahrzeuge benötigen Sie für den öffentlichen Verkehrsraum eine „Betriebserlaubnis“. Die Auflagen aus dieser Erlaubnis prüft die Polizei bei Kontrollen.

Hier gibt es auch Angaben zur Palettengabel. In der Betriebserlaubnis könnte enthalten sein, dass die im öffentlichen Verkehrsraum abgebaut werden muss. Leider gibt es da keine einheitliche Regelung. Für den Kontrollbeamten ist entscheidend, was in der BE steht.

Die Zinken bilden auf alle Fälle verkehrsgefährdende Teile, die Sie im öffentlichen Verkehrsraum – falls überhaupt erlaubt – schützen müssen. Beim Radlader, Frontlader müssen das i.d.R. geeignete Schutzschienen sein.

Die Zinken mit einer Europalette zu schützen kann tatsächlich geeignet sein. Ob damit gleichzeitig vordergründig Güter transportiert werden dürfen, ist für mich zwar zweifelhaft aber auch nicht ausgeschlossen.

Im Übrigen benötigt ein Staplerfahrer unabhängig vom „Staplerschein“ auch einen Führerschein, wenn er den Stapler im Straßenverkehr führt.

Ergebnis:

Noch mal: Entscheidend ist beim Gabelstapler, was steht in der BE dazu. Das ist leider nicht bei allen Fahrzeugen gleich.

Soweit die Einschätzung unseres Experten.

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