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topplus T-Führerschein

Leserfrage: Ist der ehrenamtliche Abtransport von Grünschnitt steuerpflichtig?

Ich fahre mit meinem betrieblichen Traktor für einen Verein ehrenamtlich Grünschnitt ab. Dazu nutze ich meinen betriebseigenen Traktor. Muss ich dafür schwarze Kennzeichen anbringen?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich bewirtschafte einen Ackerbaubetrieb und fahre für den ortsansässigen Gartenbauverein ehrenamtlich den Grünschnitt ab. Dafür nutze ich meinen betriebseigenen Traktor und Anhänger mit grünem Kennzeichen. Muss ich für diese Tätigkeiten Traktor und Kipper mit schwarzen Kennzeichen führen oder sind solche Fahrten mit den landwirtschaftlichen, grünen Kennzeichen erlaubt?

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Antwort:

Nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Zugmaschinen und Anhänger nur bei ausschließlicher Verwendung im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb von der Steuer befreit. Begünstigungen bekommen Sie außerdem, wenn Sie die land- und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeuge zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung einsetzen. Auftraggeber ist in diesem Fall aber der Gartenbauverein, sodass diese Ausnahme im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht zur Geltung kommen kann. Hier unterscheidet das Gesetz zwischen zwei unterschiedlichen Zwecken:

Sollten Sie den Grünschnitt für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb, z.B. als Futter oder Silage benötigen, ist ebendieser landwirtschaftliche Zweck begründet. Dann können Sie die Fahrten mit einem grünen Kennzeichen durchführen.

Verwenden Sie den Grünschnitt allerdings nicht für den Betrieb, sondern fahren ihn bspw. zur Deponie, so ist der Transport steuerpflichtig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine ehrenamtliche, unentgeltliche Beförderung vorliegt. Aufträge von Vereinen oder Privatpersonen sind auch bei einmaliger Nutzung bereits steuerpflichtig.

Steuerpflichtige Fahrten müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Dann müssen Sie für mindestens einen Monat Steuern für Ihr Traktor-Gespann zahlen. In der Regel können Sie das grüne Kennzeichen aber weiter verwenden, wenn Sie nicht regelmäßig steuerpflichtige Nutzungen melden. Zuwiderhandlungen können jedoch ggf. zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Welcher Führerschein gilt bei Steuerpflicht?

Besteht eine Steuerpflicht für eine Fahrt, reicht ein T-Führerschein weiterhin aus. Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt gemäß § 6 Abs.5 auch "Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege" mit den Klassen L und T. Dazu zählen auch die erforderlichen "Abtransporte" des o.g. Gartenbauvereins. Nutzen Sie den Grünschnitt für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb, ist der T-Führerschein ohnehin ausreichend.

Heinz Haarlammert

Polizeihauptkommissar a. D.

Ladbergen

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