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Mangelexemplar: Muss mein Händler die Landmaschine zurücknehmen?

Entdecken Sie nach dem Kauf einer Landmaschine Mängel, gilt es einige Punkte zu beachten, um Problemen aus dem Weg zu gehen. Unser Experte Rechtsanwalt Dr. Mario Devermann gibt wichtige Tipps.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Letzten Winter kaufte ich einen gebrauchten Mähdrescher von meinem Händler. Ich habe die Maschine komplett bezahlt und dann im Frühjahr geliefert bekommen. Folgende Mängel stelle ich fest:

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  • Das Schneidwerk war durch das Verladen verbogen.
  • Es fehlte diverses Zubehör.

Ich dokumentierte die Mängel, meldete sie dem Händler und verlangte eine Nachbesserung. Er schlug mündlich vor, die Maschine nach der Ernte zurückzunehmen. Für die Ernte könnte ich den Drescher nutzen. Die Kosten für die Abnutzung würde er mir bei der Rückgabe abziehen. Das verbogene Schneidwerk musste ich richten, damit ich überhaupt dreschen konnte. Trotzdem ist dieses nicht 100 % in Ordnung. Nach der Ernte wollte der Händler die Maschine nicht mehr zurücknehmen. Er antwortet nicht auf meine E-Mails und Anrufe.

  1. Wie hätte ich reagieren müssen, nachdem ich dem Händler die Mängel genannt hatte?
  2. Lohnt sich eine Klage auf arglistige Täuschung?

Antwort:

1. Beim Handel mit Maschinen, egal ob neu oder gebraucht, entstehen bei vorhandenen Mängeln schnell Probleme zwischen beiden Parteien. Hier sind ein paar Tipps, wie Sie sich verhalten sollten:

  • Sie haben zunächst alles richtig gemacht. Wichtig ist, dass Sie überprüfen, ob alle Bestandteile der Maschine vollständig geliefert wurden und ob Teile der Maschine beschädigt sind. Rügen Sie den Händler gegebenenfalls sofort.
  • Stellen Sie Mängel fest, dokumentieren Sie diese, z.B. mit Fotos.
  • Fordern Sie den Verkäufer unverzüglich schriftlich unter Fristsetzung auf, den Mangel zu beseitigen. Lassen Sie sich nicht auf lang hinziehende Gespräche ein. Orientieren Sie sich beim Setzen der Frist an der zu erwartenden Reparaturdauer.
  • Reagiert der Verkäufer nicht oder droht die Gewährleistungsfrist abzulaufen, nehmen sie gerichtliche Hilfe in Anspruch, um Ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
  • Lassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechen ein, wie beispielsweise bei Ihnen die mündliche Rückabwicklung Ihres Kaufvertrages. Bestehen Sie auf einem Schriftstück, in dem die Bedingungen stehen und das Sie und der Verkäufer unterschreiben.
  • Beseitigen Sie vorhandene Mängel nicht selbst. Dies führt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung oft zu Beweisproblemen. Sind die Mängel so gravierend, dass Sie die Maschine nicht nutzen können, lassen Sie diese stehen.

2. Eine Klage auf Schadenersatz aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers ist oft schwierig. Sie scheitert oftmals daran, dass der Kläger dem Verkäufer den Vorsatz, den Mangel zu verschweigen, nicht nachweisen kann.

Unser Experte:RA Dr. Mario Devermann, RAe und Notare Hamacher, Dröge & Kollegen, Meppen

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