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topplus Leserfrage

Was tun bei Betrug auf eBay Kleinanzeigen?

Ich wollte über eBay Kleinanzeigen Silowände kaufen und leistete eine Anzahlung (1.000 €). Der Verkäufer reagierte jedoch plötzlich nicht mehr. Die Ware habe ich nie erhalten. Was kann ich tun?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich suchte im Sommer über eBay Kleinanzeigen gebrauchte Silowände und bekam ein Angebot. Wir waren uns schnell einig und vereinbarten einen Liefertermin für Oktober mit 1.000€ Anzahlung.

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Da wir die Wände schon etwas früher brauchten, schrieb ich den Verkäufer per WhatsApp an. Ab dann bekam ich keine Antwort mehr. Zwei Wochen später löschte er das Profilbild. Von der bekannten Adresse ist er weggezogen. Anfangs hat er mir erzählt, der Betrieb ist wegen des Todes seines Vaters aufgelöst.

Was kann ich tun? Sollte ich Anzeige erstatten?

Antwort:

Sie sollten auf jeden Fall Anzeige erstatten, da Sie wahrscheinlich Opfer eines Betruges geworden sind. Betrug liegt vor, wenn jemand eine Vermögensverfügung (Zahlung) tätigt, weil ihm etwas falsch vorgetäuscht wurde und dadurch einen Schaden erleidet. Das wäre bei Ihnen der Fall, wenn es Ihren Verkäufer überhaupt nicht gibt. Dann wäre Ihnen vorgetäuscht worden, es gäbe die gebrauchten Silowände, Sie bekämen diese geliefert und das Geschäft würde laufen. Sie hätten dadurch den Vermögensnachteil, weil Sie 1.000 € gezahlt haben, ohne die Ware zu erhalten.

Fraglich ist natürlich, ob die Polizei/Staatsanwaltschaft diese Person unter ihrem fiktiven Namen ermitteln kann. Versuchen Sie es auf jeden Fall, denn dann taucht dieser Fall in der Polizeistatistik auf. Wenn solche Fälle vermehrt über eBay Kleinanzeigen geschehen, werden die Ermittlungsbehörden und die Öffentlichkeit darauf aufmerksam. Die Menschen sind dann vorsichtiger.

Schade, dass Sie in solche Schwierigkeiten geraten und dadurch 1.000 € Schaden haben. Vorauszahlungen an unbekannte Personen sollten Sie „mit Vorsicht genießen“. Zivilrechtlich wäre Ihr Kaufvertrag zwar gültig, denn eine Schriftform ist nicht nötig. Sie waren sich mit dem Verkäufer über den Kaufgegenstand und den Preis einig, das reicht. Ich rate Ihnen trotzdem, solche Verträge schriftlich abzuschließen und sich ggf. auch über die Identität des Verkäufers zu vergewissern.


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