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Der Niedersächsische Weg

Der Weg zum Umweltschutz nach fairen Regeln?

Das gab es noch nie: Ein Vertrag, in dem Landesregierung, das Landvolk, Landwirtschaftskammer, BUND und NABU festlegen, welche Umweltanforderungen Landwirte zusätzlich zu erfüllen haben.

Lesezeit: 3 Minuten

In Niedersachsen ist ein Vertrag mit Namen „Der Niedersächsische Weg“ unterzeichnet worden, in dem erstmalig die Landesregierung, das Niedersächsisches Landvolk, die Landwirtschaftskammer, BUND und NABU festlegen, welche Umweltanforderungen die Landwirte in den kommenden Jahren zusätzlich neben den bestehenden zu erfüllen haben – und wie das honoriert wird. Die wichtigsten Vorhaben für die Landwirte sind:

  • Artenreiches mesophiles Dauergrünland und Streuobstwiesen werden zu geschützten Biotopen. Dort sind Umnutzung und Intensivierung untersagt, wie z. B. der Umbau in reihenförmige Obstplantagen. Zum Erhalt dieser auf eine extensive Nutzung angewiesenen Biotope sind Ausgleichzahlungen und Anreize vereinbart. Und zwar mithilfe einer vergleichbaren Regelung, wie sie bereits rechtssicher für Auflagen zum Trinkwasserschutz im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht. Sowohl das Insektenschutzprogramm des Bundes – aus dem bis Ende des Jahres noch ein Gesetz werden soll –, als auch ein zurzeit laufendes niedersächsisches Volksbegehren sehen die Unterschutzstellung ebenso vor, allerdings bisher ohne vergleichbare gesicherte Honorierung, weiß Hartmut Schlepps vom Landvolk Niedersachsen.

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  • Dauergrünland auf Moor oder auf erosionsgefährdeten Hängen, im Überschwemmungsgebiet oder an Standorten mit hohem Grundwasserstand darf nicht mehr umbrochen werden. Explizit erlaubt bleibt eine Bodenlockerung bis 10 cm und in Ausnahmen ein Pflegeumbruch maximal alle zehn Jahre. „Auch bisher gibt es auf solchen Flächen meist keine Umwandlungsgenehmigung, zuletzt wurde oft schon die Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung beanstandet“, so Schlepps.
  • In Wiesenvogelschutzgebieten soll es für Betriebe, die sich weigern an freiwilligen Programmen zum Gelege- und Kükenschutz teilzunehmen, Auflagen geben. Diese sollen nach Vorbild des WHG ausgeglichen werden und nur dort greifen, wo auch Vögel brüten.
  • Auf Gewässerrandstreifen von je nach Gewässer 3, 5 oder 10 m dürfen weder Pflanzenschutz- noch Düngemittel aufgebracht werden. Die betrieblichen Einbußen werden wie im WHG ausgeglichen. Davon wären 50 – 60 000 ha betroffen, die bisher keiner solchen Beschränkung unterliegen, schätzt Schlepps. „Daher wird es Ausnahmen geben, sowohl bei starker Betroffenheit für Einzelbetriebe, als auch für ganze Gebiete wie z. B. die Küstenregionen“, versichert er.
  • In Naturschutzgebieten, Vogelschutz- und FFH-Gebieten sind Pflanzenschutzmittel auf Dauergrünland untersagt. „Ausbringungen, für die es keine zumutbare praxistaugliche Alternative gibt“, bleiben erlaubt. Auch hier werden Nachteile wie im WHG ausgeglichen. Glyphosat ist auf Acker und Grünland in Naturschutzgebieten verboten. Inwieweit der Pflanzenschutz auf Ackerflächen noch weiter zu beschränken ist, wird noch diskutiert. Das Insektenschutzprogramm des Bundes sowie das laufende Volksbegehren sehen Verbote auch für Ackerflächen vor und bisher keinen rechtssicheren Ausgleichsanspruch.

Volksbegehren läuft weiter

Die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Änderungen im Naturschutz- und Wassergesetz sollen bis Ende August ins Kabinett eingebracht werden. Parallel läuft das Volksbegehren weiter, an dem sich auch der NABU weiterhin beteiligt. Inzwischen hat die Unterschriftensammlung begonnen. „Sollte es aber tatsächlich zu einem Volksentscheid kommen, hätte der Landtag jetzt eine gute Alternative, die er zusammen mit dem Volksbegehren den Bürgern zur Wahl stellen kann“, ist Schlepps überzeugt.

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