Die Bundesregierung hat doch noch einige Erleichterungen für die Landwirtschaft in den Text zur Verschärfung der Düngeverordnung ein verhandelt. Der Verordnungsentwurf liegt nun wieder bei der EU-Kommission zur Genehmigung vor. Weiteren zeitlichen Aufschub schloss die Bundesregierung aber aus. Dem Vernehmen nach hat die EU-Kommission die Einleitung eines Klageverfahrens angekündigt, sollte der Bundesrat am 3. April 2020 keinen Beschluss zur Reform der Düngeverordnung fassen. Das Bundeskabinett wird den Regierungsentwurf nach derzeitigem Zeitplan am 19. Februar beschließen.
Die Veränderungen sehen wie folgt aus:
1. Binnendifferenzierung bei roten Gebieten: Bund und Länder haben sich dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) zufolge auf ein einheitliches Vorgehen bei der Ausweisung der roten Gebiete verständigt. Die Länder sollen künftig verpflichtend eine Binnendifferenzierung ihrer nitratbelasteten Gebiete vornehmen müssen. Bisher war das freiwillig und wurde nur von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen genutzt. Allerdings verlangt die Kommission, in unbelasteten Gebieten Messstellen auszuweisen, wenn sie einen erhöhten Nitratwert von mindestens 37,5 mg/l mit steigender Tendenz aufweisen. Noch nicht entschieden ist, ob ein 5 km-Radius um diese Messstellen als rotes Gebiet festgelegt werden soll, wenn keine geeigneten Kriterien für die Einbeziehung der Messstellen gefunden werden. Um eine einheitliche Vorgehensweise der Länder bei der Ausweisung von roten Gebieten zu gewährleisten, will die Bundesregierung eine Verwaltungsvorschrift mit den erforderlichen technischen Regeln erlassen. Auf dieser Grundlage sollen die Landesregierungen ihre Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete überprüfen und erforderliche Änderungen innerhalb eines halben Jahres vornehmen.
2. Ausnahmen für Verbot der Zwischenfruchtdüngung: Erreichen konnte die Bundesregierung in den Gesprächen mit der Kommission eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung im Herbst für Festmist und Kompost von ökologisch und extensiv wirtschaftenden Betrieben in den roten Gebieten. Voraussetzung ist, dass die Zwischenfrüchte auf dem Feld verbleiben. Bei einer jährlichen Niederschlagsmenge von weniger als 500 mm soll der obligatorische Zwischenfruchtanbau in roten Gebieten entfallen.
3. Härtefallregelung für Gülle: Für die Ausbringung von Gülle im Herbst will das Bundeslandwirtschaftsministerium noch eine Härtefallregelung erreichen. Danach soll Gülle zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten im Herbst zulässig sein, wenn ein Landwirt bereits die Errichtung zusätzlicher Lagerkapazitäten für Gülle beantragt hat, die Genehmigung aber noch aussteht.
4. Ausnahme für Grünland von 20% Düngungsabschlag: Grünland soll von den Vorschriften zur Reduzierung der Stickstoffdüngung in roten Gebieten ausgenommen werden, wenn der Grünlandanteil dort nicht mehr als 20 % beträgt.
5. Verbot Düngung auf gefrorenem Boden: Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Böden in roten Gebieten soll hingegen generell verboten werden. Ausnahmen soll es nicht mehr geben.
6. Länder müssen P-Gebiete ausweisen: Ausgewiesen werden müssen Gebiete, die durch Phosphateinträge aus landwirtschaftlichen Quellen eutrophiert sind. Allerdings muss der Anteil der Landwirtschaft an der Eutrophierung nachweislich mehr als 50 % betragen. Das haben bisher nur Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz gemacht.
7. Ein 5 Meter Randstreifen in Hanglagen: Bleiben soll es bei der Kommissionsforderung, auf landwirtschaftlichen Flächen mit mindestens 5 % Hangneigung an Gewässern einen fünf Meter breiten, ganzjährig begrünten Randstreifen einzurichten.
von Hans Merk
Wollen wir das noch ernst nehmen?
Gülle in aufgetautes Feld oder dann mit vollen Faß in den knackigen Bestand? 5km Radius? Es wird Zeit daß dieser schläfrige Bauernverband endlich für sein und unser Dasein kämpft und zu einer generellen Missachtung dieser Vorschriften aufruft. Es reicht - schon lange.
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von Gerhard Steffek
5 km-Radius????
Wenn ich bedenke, daß bei keinem Wasserschutzgebiet ein 5 km großes Einzugsgebiet vorhanden ist, dann ist das maßlos übertrieben, reine Willkür. Noch dazu eben auch ein Radius!!! Denn hier wird komplett die Fließrichtung des Grundwasser außer acht gelassen. Hier sei nur mal jedem ... mehr anzeigen angeraten sich die Trinkwasserschutzgebiete seiner Gegend anzusehen. Dabei wird sicherlich jedem auffallen, daß die Brunnen in aller Regel in einem Eck des Schutzgebietes liegen, aber bestimmt nicht in der Mitte dessen. Bei diesem "blindwütigem" Radius von 5 km würden die im Abfluß, also unterhalb der Fließrichtung des Grundwassers, der Meßstelle liegenden Betriebe und deren Flächen unverhältnismäßig und vollkommen zu Unrecht bestraft. Hier würden die entsprechenden Betriebe nur einer Sippenhaft unterworfen. Ein Fall fürs Verfassungsgericht! Wieder ein neues Versagen unseres Landwirtschaftsministerium oder ein perfides Spiel dessen? weniger anzeigen
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von Hermann Freese
Güllen bei Frost verbieten - schließt das die Auftaupfase ein? Dann kann ich meinen Betrieb entweder dicht machen oder baue keine Winterungen mehr an und errichte einen 3000er Güllepott..
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von Wolfgang Schuchard
Warum wundert mich das nicht?
Die Biobetriebe kriegen wieder eine Ausnahme, von der die anderen nichts haben. "2. Ausnahmen für Verbot der Zwischenfruchtdüngung: Erreichen konnte die Bundesregierung in den Gesprächen mit der Kommission eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung im Herbst für ... mehr anzeigen Festmist und Kompost von ökologisch und extensiv wirtschaftenden Betrieben in den roten Gebieten." Das erinnert mich an die Gewässerrandstreifen, die in Bayern infolge des Volksbegehrens gelten. Betroffen davon sind Ackerbau und Erwerbsgartenbau. Der Privatgarten darf praktisch bis ans Gewässer gehen. Oder wie meinte bei uns jemand bei einer Versammlung zu dem Thema: Bestraft werden da nur die, die nicht für das Volksbegehren unterschrieben haben... weniger anzeigen
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