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Düngeverordnung wird im Mai in Kraft treten

Die Düngeverordnung wird wahrscheinlich im Mai 2017 in Kraft treten. Das Bundeskabinett hat dem Beschluss des Bundesrates von letzter Woche seinen Segen gegeben. Damit ist klar, dass die neuen Regeln zur Herbstbestellung greifen werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Düngeverordnung wird wahrscheinlich im Mai 2017 in Kraft treten. Das Bundeskabinett hat dem Beschluss des Bundesrates von letzter Woche seinen Segen gegeben. Damit ist klar, dass die neuen Regeln zur Herbstbestellung greifen werden.


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Das Bundeskabinett hat in dieser Woche die Düngeverordnung mit den vom Bundesrat verlangten Änderungen beschlossen. In Kraft treten werden die Neuregelungen zur Düngung nach der Verkündung des Verordnungstextes im Bundesgesetzblatt. „Es ist davon auszugehen, dass sie voraussichtlich im Mai in Kraft treten wird“, teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) gegenüber top agrar mit. Eine Notifizierung bei der Europäischen Kommission ist für die Düngeverordnung nicht mehr erforderlich, heißt es weiter.


„Zur Herbstbestellung 2017 ist davon auszugehen, dass die Regelungen der Novelle der Düngeverordnung greifen“, bestätigt das BMEL. Das Ministerium weist weiter darauf hin, dass für die Landwirte für die Umsetzung der Düngereform nun als Ansprechpartner die zuständigen Landesdienststellen (z.B. die Landwirtschaftskammer) zuständig sind.


Der Bundesrat hatte der Novelle der Düngeverordnung am vergangenen Freitag abschließend zugestimmt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium arbeitet indes noch an Förderungsmöglichkeiten für die Nutzung von emissionsarmen Ausbringtechniken von Wirtschaftsdüngern für Landwirte.


Die wichtigsten Änderungen durch die beschlossene Novelle der Düngeverordnung stellt das BMEL wie folgt zusammen:


  • Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland wird bundeseinheitlich geregelt und konkretisiert.
  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
  • Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
  • Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängern sich grundsätzlich (Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01., Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01.; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben).
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird beschränkt auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.
  • Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.

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