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Altes Gesetz modernisiert

Hopfengesetz vom Bundestag beschlossen

Die Erzeugerorganisationen erhalten weiterhin Beihilfen von jährlich bis zu 2,188 Mio. €.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Auszahlung der Hopfenbeihilfe ist auch im kommenden Jahr nun rechtlich abgesichert. Erwartungsgemäß hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag dem zweiten Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes zugestimmt.

Damit erhalten die deutschen Erzeugerorganisationen für Hopfen gemäß der EU-Verordnung über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) weiterhin Beihilfen von jährlich bis zu 2,188 Mio. €. Voraussetzung dafür ist, dass die Erzeugerorganisationen nach der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse anerkannt sind. Zudem muss jede von ihnen laut Unionsrecht über ein vom Mitgliedstaat genehmigtes operationelles Programm, das zulässige Fördermaßnahmen enthält, sowie über einen Betriebsfonds verfügen, an den die Beihilfe ausgezahlt wird.

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Mit der Änderung des Hopfengesetz wurde dieses zudem um eine Verordnungsermächtigung ergänzt, die es in einem zweiten Schritt dem Bundeslandwirtschaftsministerium in Absprache mit dem Bundesfinanz- und dem Bundeswirtschaftsministerium ermöglicht, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten zu den operationellen Programmen, zu den Betriebsfonds sowie zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der EU-Hopfenbeihilfe regelt.

Außerdem wurden notwendige begriffliche und redaktionelle Änderungen des Hopfengesetzes von 1996 vorgenommen, um insbesondere den seither geänderten unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat bei seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf keine Einwände erhoben.

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