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Saison vorbei

Jetzt wird es Zeit, das Pflanzenschutzmittellager aufzuräumen

Bei einigen Pflanzenschutzmitteln läuft die Zulassung ab oder es gibt einen Widerruf des Amtes. Auch die Aufbrauchfristen sind nicht unendlich. Jetzt ist Zeit, das Lager in Ordnung zu bringen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln ändert sich ständig und erfordert eine regelmäßige Kontrolle des Lagers. Nach dem Saisonende ist ein guter Zeitpunkt für eine Inventur.

Verschiedene Gründe können dazu führen, dass ein Pflanzenschutzmittel nicht mehr eingesetzt werden darf.

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  1. Zum einen kann die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch Zeitablauf enden. Sofern vorher keine Zulassungsverlängerung seitens des Unternehmens beantragt und durch das BVL ausgestellt wurde, gelten anschließend eine Abverkaufs- sowie eine Aufbrauchfrist.
  2. Ebenso kann es durch das BVL zu einem Widerruf des Pflanzenschutzmittels aufgrund diverser Mängel im Gesundheits- und Umweltschutzes kommen.
  3. Läuft die Genehmigung eines im Pflanzenschutzmittel enthaltenden Wirkstoffes auf EU-Ebene aus, darf das Mittel auch national nicht mehr zum Einsatz kommen.
  4. Auch auf EU-Ebene gibt es den Fall, dass die EU-Genehmigung eines im Pflanzenschutzmittel enthaltenden Wirkstoffes aufgehoben wird.

Nach dem Zulassungsende gilt in der Regel eine Abverkaufsfrist von maximal 6 Monaten (für den Verkauf und Vertrieb bestehender Lagerbestände im Handel) sowie eine Aufbrauchfrist von maximal 12 zusätzlichen Monaten (insgesamt 18 Monate) für den Anwender. Nach einem Widerruf werden oft davon abweichende, meist kürzere Fristen bis hin zu einem direkten Anwendungsverbot erteilt.

Eine Inventur des Pflanzenschutzmittellagers schafft Platz:

In der Tabelle „Das muss aus dem Pflanzenschutzmittelschrank!“ sind von entsprechenden Änderungen betroffene Produkte aufgeführt. Nutzen Sie diese Hilfestellung, um Restbestände fristgerecht im kommenden Jahr 2024 (zum Teil auch bis 2025 möglich) aufzubrauchen. Die zweite Zusammenfassung „Das darf nicht mehr eingesetzt werden!“ listet Produkte auf, die seit 2023 nicht mehr eingesetzt werden dürfen und fachgerecht zu entsorgen sind. Sie dient als Erinnerung, Platz zu schaffen und rechtzeitig auszusortieren – bis zum Entsorgungstermin sollten diese Produkte im Pflanzenschutzmittellager separat aufbewahrt werden – eine eindeutige Kennzeichnung, wie z.B. ein Zettel mit der Aufschrift „zum Entsorgen“, beugt Lager- und Anwendungsfehler vor.

Weitere Informationen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erhalten Sie bei zuständigen Pflanzenschutzdienst sowie hier

Checkliste: Regeln zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln:

  • Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln nur in fest verschlossenen Originalverpackungen.
  • Lagerung in einem separaten, verschließbaren, kühlen, gut belüfteten, trockenen, frostsicheren Raum mit widerstandfähigen Wänden und fester Tür (keine brennbaren Baumaterialien; es sind weder Holzregale einzubauen, noch sollten größere Gebindeeinheiten im Karton belassen werden; die Lagerung in ausgedienten Kühltruhen ist nicht regelkonform).
  • Das Lager ist als Pflanzenschutzmittellager mit der Aufschrift „Pflanzenschutzmittel – Unbefugten ist der Zutritt verboten“ zu versehen.
  • Schutzausrüstungen (Handschuhe, Brille, Atemschutz usw.) sind in der Nähe des Lagers, aber getrennt von den PSM aufzubewahren.
  • Sicherheitsdatenblätter der gelagerten Mittel sind zum Nachschlagen aufzubewahren.
  • Eine Lagerliste muss geführt werden: sie ermöglicht regelmäßige Bestandsaufnahme und beugt ein Überlagern von nicht mehr zugelassenen PSM vor.
  • Zusammenlagerungsverbot von brennbaren Mitteln (F und F+) mit giftigen (T) bzw. sehr giftigen (T+) Mitteln beachten.
  • 10 % der Lagermenge, aber mindestens das größte Gebinde, muss aufgefangen werden können (z.B. in anerkannten PSM-Schränken verbaute Auffangwanne). (Befindet sich der Betrieb in einem Wasserschutzgebiet: 100% bzw. die gesamte Lagermenge).

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

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