Neue Greening Regeln sollen bis Ende 2017 verabschiedet sein
Die Bundesregierung muss die Änderungen der EU für das Greening ab dem Jahr 2018 noch umsetzen. Eine entsprechende Änderungsverordnung soll bis Ende des Jahres verabschiedet sein. Enthalten sind das Pflanzenschutzverbot sowie Änderungen bei Zwischenfrüchten, Untersaaten und Pufferstreifen.
Die Bundesregierung muss die Änderungen der EU für das Greening ab dem Jahr 2018 noch umsetzen. Eine entsprechende Änderungsverordnung soll bis Ende des Jahres verabschiedet sein. Enthalten sind das Pflanzenschutzverbot sowie Änderungen bei Zwischenfrüchten, Untersaaten und Pufferstreifen.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) arbeitet derzeit an der Umsetzung des neuen EU-Rechtsaktes zum Greening. Diesen hatte die EU-Kommission Anfang Juli nach langen Debatten veröffentlicht. Er gilt ab dem Antragsjahr 2018. Wichtigstes Element ist das Pflanzenschutzverbot auf ökologischen Vorrangflächen, welches das BMEL nun 1:1 in deutsches Recht umschreiben will.
Erleichterungen bei Untersaaten, Zwischenfrüchten und Pufferstreifen
Neben dem Pflanzenschutzverbot enthält der Rechtsakt allerdings auch viele kleinteilige Vereinfachungen für das Greening, die in deutsches Recht überführt werden müssen. Darunter fallen die Erlaubnis, Saatmischungen von stickstoffbindenden Pflanzen als Untersaat einsetzen zu dürfen sowie der Hanfanbau als Zwischenfrucht. Puffer- und Feldrandstreifen sollen als ökologische Vorrangfläche gleich gesetzt werden. Erleichterungen für die Landwirte gibt es außerdem bei den Vorgaben für die Breite der Streifen.
DBV fürchtet Probleme für die rechtzeitige Auszahlung der Greeningprämie
Das BMEL will außerdem den Zeitraum, in dem eine ökologische Vorrangfläche mit einer Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss, von bislang acht auf zwölf Wochen verlängern. Als späteste Frist dafür soll der 31.12. gelten. Der Deutsche Bauernverband (DBV) ist gegen diese Verlängerung. Er fürchtet, dass dies die Kontrollen der Bundesländer unverhältnismäßig in die Länge ziehen könnte, so dass diese Probleme mit der rechtzeitigen Auszahlung der Greening-Prämie zum Jahresende bekommen könnten.
Landwirtschaftliche Arbeiten auf ökologischen Vorrangflächen nur noch bis 15. November
Verkürzt werden soll laut Änderungsverordnung des BMEL hingegen der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Tätigkeiten auf ökologischen Vorrangflächen durchgeführt werden dürfen. Anstatt bis Jahresende sollen diese künftig nur noch bis 15. November zulässig sein. Hier räumt der DBV ein, dass Arbeiten wie das Mähen des Aufwuchses, dessen Zerkleinerung oder Abfuhr in der Regel vor Mitte November beendet seien. Dennoch lehnt er eine zeitliche Einengung dieser Tätigkeiten für die Landwirte ab.
Nationale Umsetzung soll bis Ende des Jahres fertig sein
Das BMEL führt derzeit eine Länderanhörung zur nationalen Umsetzung der neuen Greeningregeln durch. Geplant ist, dass der Bundesrat den Verordnungstexten noch bis Ende des Jahres zustimmt. Dann könnten die Regeln zum 1.1.2018 in Kraft treten und wären rechtzeitig zur Antragstellung im Frühling 2018 gültig.
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Die Bundesregierung muss die Änderungen der EU für das Greening ab dem Jahr 2018 noch umsetzen. Eine entsprechende Änderungsverordnung soll bis Ende des Jahres verabschiedet sein. Enthalten sind das Pflanzenschutzverbot sowie Änderungen bei Zwischenfrüchten, Untersaaten und Pufferstreifen.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) arbeitet derzeit an der Umsetzung des neuen EU-Rechtsaktes zum Greening. Diesen hatte die EU-Kommission Anfang Juli nach langen Debatten veröffentlicht. Er gilt ab dem Antragsjahr 2018. Wichtigstes Element ist das Pflanzenschutzverbot auf ökologischen Vorrangflächen, welches das BMEL nun 1:1 in deutsches Recht umschreiben will.
Erleichterungen bei Untersaaten, Zwischenfrüchten und Pufferstreifen
Neben dem Pflanzenschutzverbot enthält der Rechtsakt allerdings auch viele kleinteilige Vereinfachungen für das Greening, die in deutsches Recht überführt werden müssen. Darunter fallen die Erlaubnis, Saatmischungen von stickstoffbindenden Pflanzen als Untersaat einsetzen zu dürfen sowie der Hanfanbau als Zwischenfrucht. Puffer- und Feldrandstreifen sollen als ökologische Vorrangfläche gleich gesetzt werden. Erleichterungen für die Landwirte gibt es außerdem bei den Vorgaben für die Breite der Streifen.
DBV fürchtet Probleme für die rechtzeitige Auszahlung der Greeningprämie
Das BMEL will außerdem den Zeitraum, in dem eine ökologische Vorrangfläche mit einer Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss, von bislang acht auf zwölf Wochen verlängern. Als späteste Frist dafür soll der 31.12. gelten. Der Deutsche Bauernverband (DBV) ist gegen diese Verlängerung. Er fürchtet, dass dies die Kontrollen der Bundesländer unverhältnismäßig in die Länge ziehen könnte, so dass diese Probleme mit der rechtzeitigen Auszahlung der Greening-Prämie zum Jahresende bekommen könnten.
Landwirtschaftliche Arbeiten auf ökologischen Vorrangflächen nur noch bis 15. November
Verkürzt werden soll laut Änderungsverordnung des BMEL hingegen der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Tätigkeiten auf ökologischen Vorrangflächen durchgeführt werden dürfen. Anstatt bis Jahresende sollen diese künftig nur noch bis 15. November zulässig sein. Hier räumt der DBV ein, dass Arbeiten wie das Mähen des Aufwuchses, dessen Zerkleinerung oder Abfuhr in der Regel vor Mitte November beendet seien. Dennoch lehnt er eine zeitliche Einengung dieser Tätigkeiten für die Landwirte ab.
Nationale Umsetzung soll bis Ende des Jahres fertig sein
Das BMEL führt derzeit eine Länderanhörung zur nationalen Umsetzung der neuen Greeningregeln durch. Geplant ist, dass der Bundesrat den Verordnungstexten noch bis Ende des Jahres zustimmt. Dann könnten die Regeln zum 1.1.2018 in Kraft treten und wären rechtzeitig zur Antragstellung im Frühling 2018 gültig.