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topplus Mindestlohn, Mini-Job und Arbeitszeiterfassung

12 € Mindestlohn und die Folgen für die Landwirtschaft

Der Mindestlohn, die Änderungen bei Minijobs und die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit sind in diesem Jahr die Themen, die das Geschehen auf den landwirtschaftlichen Betrieben beherrschen.

Lesezeit: 3 Minuten

Dieser Beitrag erschien zuerst im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Der Mindestlohn, die Änderungen bei Minijobs und die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit sind in diesem Jahr die Themen, die das Geschehen auf den landwirtschaftlichen Betrieben beherrschen. Der Westfälisch-Lippische Arbeitgeberverband (WLAV) informiert.

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Mindestlohn steigt

Im Jahr 2015 waren es 7,40 €, im ersten Halbjahr 2021 schon 9,50 € und im zweiten 9,60 €. Nach 10,40 € ab dem 1. Juli 2021 müssen alle Arbeitgeber einschließlich der Landwirte seit dem 1. Oktober 2022 bundesweit 12 € brutto je Arbeitsstunde zahlen. Das ist nicht das Ende. „Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen sich auf eine weitere Anhebung einstellen“, berichtete Marion von Chamier, Rechtsanwältin und WLAV-Geschäftsführerin, vergangene Woche bei einer Online-Veranstaltung des WLAV.

Am 30. Juni 2023 wird die Mindestlohnkommission wieder tagen und wahrscheinlich eine weitere Erhöhung des Mindestlohns beschließen. Diese würde dann zum 1. Januar 2024 greifen. „Die Betriebe stehen vor großen Herausforderungen“, betonte von Chamier und kritisierte, dass in der Politik weiterhin keine Bereitschaft bestehe, eine Sonderreglung für osteuropäische Saisonarbeitskräfte (SAK) einzuführen.

Mindestlohn erhöht Kostendruck

Um steigende Lohnkosten abzupuffern, rät der WLAV den Betrieben:

  • Arbeitsabläufe zu straffen,
  • wo es möglich ist, auf Technisierung zu setzen,
  • in personalextensivere Produktionsverfahren zu wechseln,
  • Umstrukturierungen vorzunehmen
  • und gegebenenfalls die Produktion nicht wirtschaftlicher Kulturen einzustellen.

Folgen für Minijobs

Seit 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobber 520 € und die neue Jahresverdienstgrenze 6240 €. „Die Verdienstgrenze darf weiterhin aus unvorhersehbaren Gründen wie Krankheit, Todesfall, ­fristloser Kündigung anderer Mitarbeiter oder außerplanmäßigem Arbeitsanfall überschritten werden“, erläuterte von Chamier.

Neuerdings gilt: Die Überschreitung darf maximal zwei Kalendermonate (bisher drei) innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Der Mehrverdienst wird jetzt auf 520 € pro Monat beschränkt. Sobald absehbar ist, dass das Entgelt im Durchschnitt eines Kalenderjahres die monatliche Grenze von 520 € übersteigt, wird die Beschäftigung als Midijob (Gleitzone) behandelt.

Arbeitszeit dokumentieren

Im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Beschluss, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeit ­aller Beschäftigten zu erfassen – auch von versicherungspflichtig Beschäftigten und nahen Familienangehörigen, die im Unternehmen mitarbeiten.

„Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Überstunden“, erläuterte von Chamier. Spätestens nach einer Woche muss der „Stundenzettel“ beim Arbeitgeber sein.

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung eines solchen Zeiterfassungssystems hat das BAG den ­Arbeitgebern einen weiten Ausgestaltungsspielraum zugestanden. Das heißt: Ein solches System muss nicht zwingend elektronisch sein. Die Papierform ist möglich. Wichtig ist, dass das System nicht manipulierbar ist. Eine Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer ist zulässig. Der WLAV rechnet in den nächsten Monaten mit einer gesetzlichen Regelung, die diese Vorgaben wahrscheinlich weiter einschränken wird.

Blick auf die neue Saison

Die Verfügbarkeit von SAK gestaltet sich zunehmend schwierig. Das liegt zum einen daran, dass sich die Verdienstmöglichkeiten in den Herkunftsstaaten von Jahr zu Jahr verbessern, zum anderen reisen SAK teilweise früher ab, weil sie durch den steigenden Mindestlohn in einem kürzeren Arbeitszeitraum den gleichen Verdienst erreichen wie in Vorjahren.

Von Chamier wies auf die Möglichkeit hin, Geflüchtete aus der Ukraine und SAK aus Drittstaaten zu beschäftigen. Aktuell bestehen Absprachen mit Georgien und der Republik Moldau. Bei allen Herausforderungen gab es auch eine gute Nachricht: Corona spielt keine Rolle mehr. Es gibt laut WLAV keine Restriktionen mehr zur Einreise von SAK. Lediglich die Hygienevorschriften gelten weiter.

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