Weil ein Landwirt wegen eines aufziehenden Gewitters schnell Hilfe brauchte, rief er einen Bekannten an, der auch schon auf anderen Höfen bei der Strohernte dabei gewesen war. Der Mann sagte zu und half am nächsten Tag, kleine Ballen mit einem Höhenförderer in die Scheune zu bringen. Dabei fiel ein Ballen vom Förderband und traf den Helfer am Rücken, mehrere Wirbel brachen.
Der Verletzte meldete sich bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) und beantragte Leistungen, weil er im Interesse des Landwirts arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Das sah die Unfallversicherung allerdings anders: Gefälligkeiten unter Freunden wir hier seien nicht gesetzlich unfallversichert.
Auch eine Klage brachte den Verletzten nicht weiter. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt das Unglück nicht für einen Arbeitsunfall und wies die Klage des Verletzten deshalb ab. (Az.: L 1 U 3333/22)
Wann sind freiwillige Helfer versichert?
Die Krux bei solchen Einsätzen: Eine pauschale Antwort auf die Frage, wann eine Person bei einem Hilfseinsatz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, gibt es leider nicht. Grundsätzlich sind zwar alle versichert, die wie Beschäftigte mitarbeiten, teilt die SVLF auf Anfrage mit.
Das Bundessozialgericht hat allerdings in verschiedenen Urteilen eine Versicherung verneint, wenn im konkreten Fall eine familiäre, freundschaftliche oder nachbarschaftliche Sonderbeziehung vorgelegen hat, so die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG genannt, die als agrarsoziale Sozialversicherungsträger die landwirtschaftliche Unfallversicherung (=Berufsgenossenschaft), Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte unter einem Dach vereint.
Bei der Versicherung von Helfern gelte: Je enger die verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung ist, umso eher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären bzw. freundschaftlichen Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können.
Um als Landwirt sicherzustellen, dass die auf dem Hof beschäftigten Freunde versichert sind, besteht die Möglichkeit mit regelmäßig Mithelfenden einen Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) abzuschließen, in dem klar geregelt wird, welche Tätigkeiten zu erbringen sind und ggf. welche Gegenleistung (z. B. Entlohnung) der Arbeitnehmer dafür erhält.