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topplus Neue Steuerregeln

Bundesfinanzministerium bestätigt: Auch Photovoltaikanlagen auf Stalldächern profitieren

Nun ist es amtlich: Auch Solarstromanlagen auf Stalldächern profitieren von den Steuervorteilen. Das hat das Bundesfinanzministerium gegenüber top agrar bestätigt.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit den neuen Steuerregeln für kleine Photovoltaikanlagen räumt die Regierung einige bürokratische Hürden ab. Allerdings gibt es im Gesetz missverständliche Formulierungen. So war bislang unklar, ob die Befreiung von der Umsatzsteuer für Anlagen auf Stalldächern gilt und ob auch Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt Leistung (30 kW) davon profitieren. Auf Nachfrage von top agrar beim Bundesfinanzministerium heißt es:

„…auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen für das Bundesministerium der Finanzen mitteilen, dass PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW (peak) und PV-Anlagen auf den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gebäuden stets begünstigt sind. Begünstigt ist damit beispielsweise eine PV-Anlage mit einer Leistung von 25 kW (peak), die sich auf einem Stalldach befindet. Ebenso ist eine PV-Anlage mit einer Leistung von 35 kW (peak) begünstigt, die auf einem Wohngebäude installiert wird. Lediglich PV-Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), die nicht auf oder in der Nähe von begünstigten Gebäuden installiert sind, unterfallen nicht dem Nullsteuersatz. Nicht begünstigt ist somit beispielsweise eine PV-Anlage mit einer Leistung von 35 kW (peak), die sich auf einem Stalldach befindet.“

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Das heißt konkret:

  • Für Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung beträgt die Umsatzsteuer ab dem 1.1.203 Null Prozent – ganz gleich, wo Sie die Anlage installieren. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um ein privates Haus (z.B. Betriebsleiterhaus), einen Stall, eine Maschinenhalle oder einen Gewerbebetrieb handelt.
  • Für Anlagen mit mehr als 30 Kilowatt Leistung gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer nur, wenn Sie die Anlage auf einem privaten Wohngebäude betreiben. In diesem Fall profitieren z.B. Anlagen auf Betriebsleiterhäusern von den Steuervorteilen, Anlagen auf Ställen hingegen nicht.

Betreiber von Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung sind außerdem rückwirkend zum 1.1.2022 von der Ertragsteuer befreit (Einkommen- und Gewerbesteuer). Diese Regelung gilt für alle Anlagen – unabhängig davon, wo Sie die Anlage betreiben (Privathaus, Stall oder Gewerbebetrieb). Mehr dazu finden Siehier.

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