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Rechtsfrage: Noch Gefälligkeit oder schon Schwarzarbeit?

Hilfe unter Nachbarn und Freunden: Wo hört der Freundschaftsdienst auf und fängt die Schwarzarbeit an?

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Beitrag erschien zuerst beim Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.

Nachbarn, Freunde oder Verwandte helfen sich einander, ohne große Worte, ohne Bezahlung und immer mit dem Wissen, dass Geben und Neben sich die Waage halten, der Einzelne anpackt, wenn Not am Mann ist. Aber ein zusätzliches Einkommen ist auch willkommen, wenn der Bekannte eines Bekannten Unterstützung benötigt.

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  • Wo werden jedoch Grenzen überschritten?
  • Wo hört der Freundschaftsdienst auf und fängt die Schwarzarbeit an?

Cash bar auf die Kralle

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) setzt Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Tätigkeit. Das Gesetz beschreibt Schwarzarbeit allgemein als Tätigkeit, bei der sich die Beteiligten ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entziehen.Typisches Kennzeichen ist die Entlohnung in bar. Gibt der Empfänger die Entlohnung nicht in ­seiner Steuererklärung an, liegt Steuerhinterziehung, meist auch Sozialversicherungsbetrug, vor.

Gefälligkeit ohne Gewinn

Keine Schwarzarbeit sind Hilfeleistungen durch Lebenspartner und Angehörige sowie Nachbarschaftshilfen oder Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Als „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet“ gilt eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Allerdings nennt das Gesetz keine Beträge.

Übrigens: Nachbarschaftshilfe, die ein Pflegebedürftiger in Anspruch nimmt, ist etwas anderes. Hier erfolgt eine Bezahlung über die Pflegekasse.

Beispiele aus der Praxis:

  • So können Eltern ihre Kinder intensiv und über einen längeren Zeitraum beim Hausbau unterstützen, während es unzulässig ist, zu einem bisher Unbekannten zu reisen, dort mehrere Tage zu übernachten und für die Tätigkeit eine marktübliche Entlohnung „netto“ unter Abzug der Umsatzsteuer zu erhalten.
  • In der Praxis ist der Übergang vom Freundschaftsdienst zum geschäftlichen Handeln fließend. Besondere Fähigkeiten, die Verfügbarkeit spezieller Geräte und besonderes Geschickt sprechen sich rasch herum. Plötzlich fragt ein Bekannter, ob unbürokratisch in der nächsten Woche dessen Schwägerin geholfen werden kann – natürlich nicht umsonst. Dass in der aktuellen Zeit viele unter gesteigerten Kosten leiden, erhöht die Bereitschaft, ein wenig hinzuzuverdienen.

"Unbürokratische Barzahlung"

Eine unbürokratische Barzahlung erscheint für beide Seiten als die einfachste Lösung. Auch bei der Zahlung marktüblicher Preise bleibt viel über, wenn diese „netto“ erfolgt. Die Mehrwertsteuer von 19 % wird eingespart, mögliche Sozialabgaben bleiben außen vor, ebenso wie die Besteuerung des Gewinns bzw. des Einkommens.

Dabei ist jede Art von Tätigkeit, mit der Einkünfte erzielt werden, steuerpflichtig, sofern eine der ­sieben Einkunftsarten des Steuerrechtes betroffen ist.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden im Regelfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Wenn auch die bürokratischen Vorgaben für sogenannte Kleingewerbe mit jährlichen Umsätzen unter 22  000 € gering sind, bestehen dennoch gesetzliche Pflichten. Bei einmaliger Unterstützung lohnt dieser Aufwand kaum. Entsprechend sollten sich Betroffene entscheiden: entweder konsequent Leistungen ablehnen oder einen gewissen Mindestumsatz anstreben.

Schwarzarbeit bekämpfen

Bei Schwarzarbeit wird das Aufdeckungsrisiko oft unterschätzt. Der Zoll als verantwortliche Behörde hat in den vergangenen Jahren seine Kapazitäten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erheblich aufgebaut. Nachbarn, selbst Unbeteiligte, die an einem Grundstück vorbeikommen, können informell Sachverhalte melden. So blieben Aktivitäten zu ungewöhnlichen Zeiten, insbesondere am Wochenende nicht unbemerkt. Da ein grundsätzliches Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage besteht, reichen Indizien bereits aus. Kommt es dann zu Ermittlungen, haben Zollbeamte Rechte, die mit denen der Polizei vergleichbar sind.

Nachteile und Probleme

  • Weiterhin stellt sich die Frage, was beim nie auszuschließenden Unfall geschieht, da der übliche Versicherungsschutz bei beruflicher Tätigkeit durch die Unfallversicherung nicht besteht.
  • Werden Geräte bzw. Maschinen des Betriebs eingesetzt, kann ebenfalls der Versicherungsschutz entfallen.
  • Es gibt keine Garantien für die Qualität der Leistungserbringung. Bei Freundschaftsdiensten haftet ein Leistender nur für grobe Fahrlässigkeit, bei Schwarzarbeit gar nicht. Bei einer schlechten Ausführung bestehen keine Gewährleistungs- und keine Schadenersatz- bzw. Garantieansprüche.

Raus aus der Grauzone

Früher war eine Nebentätigkeit für land- und forstwirtschaftlich Beschäftigte selbstverständlich und wichtig, um den Lebensunterhalt in den Wintermonaten zu gewährleisten. Unverändert gibt es jahreszeitbedingte Schwankungen des Arbeitsvolumens. Können hier Ausgleichsmöglichkeiten gefunden werden, hat dies für Betrieb wie Mitarbeiter Vorteile: Landwirtschaftliche Betriebe können den Betroffenen sowohl dabei helfen, diese Aktivitäten aus dem Graubereich der möglichen Schwarzarbeit herauszuholen, als auch an ihren Betrieb zu binden, wenn er diese Möglichkeit gewährt.

So können Mitarbeiter beispielsweise in beschäftigungsarmen Zeiten von der Arbeit freigestellt und Lohnkosten eingespart werden. Werden Geräte „offiziell“ überlassen, bleibt der Versicherungsschutz gewährleistet. Landwirte und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, Leistungen legal anzubieten.

Dazu wird meist die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich sein. Eine Erleichterung besteht bei der Umsatzsteuer, bei denen bis zu Umsätzen von 22  000 € jährlich Wahlfreiheit besteht. Private Kunden sind nicht vorsteuerabzugsfähig, damit verbilligt sich die Leistung für sie um 19 % gegenüber den Leistungen, die von Anbietern erbracht werden, die diese Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen können.

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