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Photovoltaik: Anlagen mit bis zu 30 kW dauerhaft von der Umsatzsteuer befreit

Die Verwirrung um die Umsatzsteuerbefreiung für kleine Solarstromanlagen ist geklärt. Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher mit bis zu 30 kW soll dauerhaft gelten.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit Anfang des Jahres zahlen Sie für den Kauf von Solarstromanlagen mit Leistungen von bis zu 30 Kilowatt (30 kW) keine Umsatzsteuermehr.Einige Verbraucher gehen aber offensichtlichdavon aus, dass diese Steuerbefreiung nur vorübergehend gilt. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hat nun beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) nachgefragt. In der Antwort betont das Ministerium von Christian Lindner (FDP), dass es dauerhaft beim Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher bleiben soll.

Steuerbefreiung löst Bauboom aus

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Die Gesetzesänderung hat ihre Wirkung bislang nicht verfehlt: Im ersten Halbjahr haben Verbraucher und Landwirte mehr Solaranlagen und Speichern gekauft und installiert als im Vergleich zum gesamten Jahr 2022.

Vor 2023 konnten Besitzer von Solaranlagen nur durch bestimmte Tricks einen Teil der Umsatzsteuer zurückbekommen. Seit diesem Jahr ist das nicht mehr notwendig, da beim Kauf und Einbau der Mehrwertsteuersatz bei null Prozent liegt.

Keine Anmeldung beim Finanzamt

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass Solaranlagenbetreiber, die von der Einkommens- und Umsatzsteuerbefreiung profitieren, ihre Anlagen nicht mehr beim Finanzamt anmelden müssen. Eine Gewerbeanmeldung ist auch nicht mehr notwendig. Das macht den Kauf von Photovoltaikanlagen für Privatpersonen einfacher.

Der BSW sieht allerdings noch Verbesserungsbedarf im Steuerrecht für größere Solaranlagen. Manche Regeln, besonders bei der Grund- und Erbschaftssteuer hindern vor allem Landwirte daran, Solarenergie auf weniger guten Flächen zu nutzen. Der BSW bittet den Bundestag, diese Probleme mit dem Wachstumschancengesetz zu lösen.

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