Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Drastischer Anstieg

„Die neue Gebührenordnung für Tierärzte ist rechtswidrig!“

Rechtsanwalt Kai Bemmann aus Verden und seine Kollegin Dr. Anne Schmidt halten die neue Gebührenordnung für Tierärzte nicht für rechtswirksam. Lesen Sie, warum.

Lesezeit: 5 Minuten

Die seit November 2022 teilweise drastisch angestiegenen Tierarztgebühren sorgen bei den Landwirten für Zündstoff. Hintergrund ist eine Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Wer legt die GOT und damit die Tierarztkosten fest?

Bemmann: Die Bundesregierung ist durch die Bundestierärzteordnung (BTÄO) ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen zu regeln. Zuletzt wurden im Jahr 2017 die Gebührensätze um 12 % erhöht und 2020 das tierärztliche Wochenende auf den Freitag vorverlegt sowie die Notdienstpauschale eingeführt.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Wie muss die Bundesregierung vorgehen?

Bemmann: Vorgeschrieben ist, dass die Bundesregierung bei der Regelung der Entgelte sowohl die Interessen der Tierärzte als auch die der Tierhalter berücksichtigen muss. Hier setzt unsere Kritik an.

Was ist Ihr Vorwurf?

Bemmann: Die Gebührenhöhe wurde anhand des Ergebnisses einer Studie eines Wirtschaftsberatungsunternehmens festgelegt, die von dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Entwicklung beauftragt wurde. Dieses Wirtschaftsberatungsunternehmen befragte Tierärzte und kontaktierte Personen aus allen tierärztlichen Berufsgruppen, um zu ermitteln, wie viel ein Tierarzt bzw. eine Tierklinik pro Behandlungsminute benötigt, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Behandlungsminute 2,25 € kosten muss. Weiter wurde erfragt, wie lange die Tierärzte bzw. Tierkliniken für die einzelnen Leistungen benötigen.

Der Mittelwert der Dauer wurde dann mit 2,25 € multipliziert und als Gebührenhöhe des einfachen Satzes festgelegt. Die einzelnen Leistungen im Gebührenverzeichnis sind nahezu ungeprüft aus einem Entwurf der Bundestierärztekammer aus dem Jahr 2012 übernommen worden. Das Problem dabei: Die Interessen der Tierhalter flossen nicht ein, sie hat keiner gefragt. Da vor Änderung der GOT auch auf die freiwillige Anhörung von Fachkreisen verzichtet wurde, fiel das Versäumnis nicht weiter auf. Es wurde so eine Gebührenordnung verabschiedet, die sich vor allem durch stark erhöhte Gebührensätze bis zu 300 % auszeichnet.

Was bedeutet das?

Bemmann: Die neue GOT ist rechtswidrig, weil die Bundesregierung sich bei der Regelung der Entgelte nicht an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage hielt. Trotzdem weisen die Landestierärztekammern ihre Mitgliedstierärzte an, die neue GOT strikt einzuhalten. Teilweise rufen sie sogar die Tierärzte untereinander zur Überwachung auf.

Sehr umstritten ist auch die „Hausbesuchsgebühr“. Welche rechtlichen Probleme bestehen bei der Erhebung dieser Gebühr?

Bemmann: Die Hausbesuchsgebühr, die bei landwirtschaftlichen Nutztieren nicht anfällt, ist in vielerlei Hinsicht aus rechtlicher Sicht problematisch. Die Hausbesuchsgebühr soll den Mehraufwand, der durch den Besuch des Tieres entsteht, ausgleichen. Ein solcher Mehraufwand darf nach der Systematik der GOT eigentlich nur als Entschädigung vergütet werden und nicht als Gebühr. Denn Gebühren gelten ausschließlich tierärztliche Leistungen ab, während sonstiger Aufwand, der keine spezifische tierärztliche Leistung ist, als Entschädigungen abzurechnen sind. Insoweit konkurriert die Hausbesuchsgebühr auch mit dem Wegegeld, das nach der GOT eben auch Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgelten soll. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Anforderung der Bestimmtheit und Normenklarheit von Rechtsvorschriften die Begriffswahl Hausbesuchsgebühr sehr kritisch zu betrachten, denn es sind gerade die Tierärzte, die Großtiere behandeln sowie untersuchen und sich dazu zum Tierhalter begeben, von der Hausbesuchsgebühr betroffen.

Diese Tiere werden aber nicht im „Haus“ gehalten. Außerdem wird von den Landestierärztekammern übersehen, dass der Tatbestand des landwirtschaftlichen Nutztiers eine tierartbezogene Regelung – im Gegensatz zum verwendungsabhängigen Tatbestand des landwirtschaftlich genutzten Tiers – mit der Folge darstellt, dass zumindest alle Tiere, die nach dem deutschen Rechtsverständnis unter den Viehbegriff fallen, von der Hausbesuchsgebühr ausgenommen sind. Dazu zählen insbesondere auch die Pferde.

Was würden Sie den Tierärztekammern empfehlen?

Bemmann: Sie sollten die Bundesregierung drängen, kurzfristig eine rechtswirksame Verordnung zu schaffen, die nicht nur tierärztliche Wirtschaftsinteressen berücksichtigt. Auch unter Tierschutzgesichtspunkten ist das nötig, denn die neue Regelung könnte es breiten Gesellschaftskreisen unmöglich machen, die tierärztliche Versorgung zu bezahlen. Bis es eine neue Regelung gibt, sollten sie die Tierärzte anweisen, nach der vorherigen GOT abzurechnen.

Wie sollten sich jetzt die Landwirte verhalten? Ist es ratsam, mit dem Hoftierarzt zu verhandeln? Oder die Rechnung nur mit Abschlag zu begleichen? Oder könnte man unter Vorbehalt zahlen und das Geld später zurückbekommen?

Bemmann: Problematisch ist, dass die Tierärzte berufsrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, wenn Sie entgegen der Vorgabe ihrer Aufsichtsbehörde (Landestierärztekammer) abrechnen. Die GOT als Verordnung ist, auch wenn sie rechtswidrig ist, anzuwenden, bis ihre Nichtigkeit festgestellt ist. Das heißt, die Tierärzte dürfen und müssen sich an die GOT halten und entsprechend abrechnen, weil sie keinerlei eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der GOT haben. Wenn die Tierhalter die Rechnungen eigenständig kürzen, müssen sie damit rechnen, dass die Tierärzte die Gebühren einklagen müssen.

Die Gerichte entscheiden dann im jeweiligen Einzelfall über die Wirksamkeit und Begründetheit der berechneten Gebühren. Derzeit sehe ich die Landestierärztekammern in der Pflicht, diese Situation zu entschärfen. Denn diesen steht als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung im Gegensatz zu den Tierärzten zumindest eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu.

Ist es denkbar, Beträge von bereits gezahlten Rechnungen zurückerstattet zu bekommen? Wie müssten Landwirte und Pferdehalter dabei vorgehen?

Bemmann: Nein, das ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht möglich.•

Mehr zu dem Thema

top + Schnupperabo: 3 Monate für 9,90 € testen

Alle wichtigen Infos zur Maissaussaat 2024 | Tagesaktuelle Nachrichten, Preis- & Marktdaten

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.