Generell gilt: Haben Sie eine falsche Rechnung ausgestellt, müssen Sie diese berichtigen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass es aber auch Ausnahmen gibt.
In der Regel müssen Sie Rechnungen mit bestimmten Fehlern korrigieren. Haben Sie hingegen eine Rechnung mit einem zu hohen Mehrwertsteuerbetrag erstellt, müssen Sie diese nicht berichtigen. Allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass Ihr Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Das ist bei Rechnungen an Endverbraucher, beispielsweise an Kunden im Hofladen, der Fall (Europäischer Gerichtshof, Az.: C 378/21).
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In der Regel müssen Sie Rechnungen mit bestimmten Fehlern korrigieren. Haben Sie hingegen eine Rechnung mit einem zu hohen Mehrwertsteuerbetrag erstellt, müssen Sie diese nicht berichtigen. Allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass Ihr Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Das ist bei Rechnungen an Endverbraucher, beispielsweise an Kunden im Hofladen, der Fall (Europäischer Gerichtshof, Az.: C 378/21).