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topplus Änderungen ab 2024

Heizungsgesetz, Abschreibung, Pauschalierung: Das könnte sich für Landwirte zum Jahreswechsel ändern

Die Bundesregierung arbeitet an verschiedenen Gesetzen. Die Änderungen sollen zum Jahreswechsel in Kraft treten, einige sogar rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Ampel-Koalition plant bereits im Hintergrund verschiedene Änderungen, die Anfang 2024 wirksam werden sollen. Einige dieser Vorhaben könnten sogar rückwirkend gelten. Auch Landwirte werden von diesen Plänen betroffen sein.Hier die Einzelheiten.

Heizungsgesetz: Ab dem 1. Januar 2024 müssen Sie in Neubauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien heizen. Das schreibt das neue Gebäudeenergiegesetz vor, dass nur noch den Bundesrat passieren muss. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Baugenehmigung stellen. Für Neubauten, die Sie in diesem Jahr beantragen, und bestehende Immobilien gelten Übergangsregeln.



In ländlichen Regionen und kleineren Städten müssen die Kommunen bis zum 30.6.2028 festlegen, ob und wie sie die Verbraucher über Wärmenetze mit Energie versorgen können. Erst danach sind auch Bewohner bestehender Gebäude verpflichtet, erneuerbare Energien zu nutzen. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern tritt diese Regelung bereits zwei Jahre früher in Kraft, nämlich am 30.6.2026.

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Die Regierung unterstützt den Umstieg auf neue Heizungssysteme. Abhängig vom Einkommen können bis zu 30 % der Kosten vom Staat übernommen werden. Zusätzlich erhalten einkommensschwache Familien mit einem Haushaltseinkommen von höchstens 40.000 Euro einen Bonus von weiteren 30 %. Wer sich beeilt und seine Heizung vor 2028 austauscht, kann zusätzlich einen Geschwindigkeits-Bonus von 20 % erhalten.

Zahlreiche Steuervorteile geplant

Außerdem hat das Bundeskabinett den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen. Am 10.11.2023 ist die Verabschiedung im Bundestag geplant. Mitte Dezember soll dann die Zustimmung im Bundesrat erfolgen. Folgende Änderungen sind darin vorgesehen:

Buchführung: Bislang sind Land- und Forstwirte mit einem Umsatz von 600.000 Euro oder mehr pro Kalenderjahr oder einem Gewinn von 60.000 Euro oder mehr pro Kalenderjahr dazu verpflichtet, eine Buchführung zu erstellen. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, dass diese Grenze auf 800.000 Euro bzw. 70.000 Euro angehoben wird.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern können Sie die Anschaffungskosten sofort abziehen und müssen diese nicht über mehrere Jahre verteilen. Aktuell gelten Wirtschaftsgüter als geringwertig, wenn ihr Wert nicht mehr als 800 Euro beträgt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant, diese Grenze auf bis zu 1.000 Euro auszuweiten.

Mehr abschreiben in den ersten Jahren

Abschreibung: Die Sonderabschreibung liegt derzeit bei 20 Prozent. Der Gesetzentwurf des BMF sieht vor, diese auf 50 Prozent zu erhöhen. Die Regierung plant zudem, eine zeitlich begrenzte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter einzuführen. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung können Sie mit dieser Methode in den ersten Jahren deutlich höhere Beträge absetzen und somit Ihre Steuerlast stärker senken. Konkret sehen die Pläne vor: Die Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die Sie zwischen dem 1.10.2023 und dem 1.1.2025 kaufen, sollen Sie mit bis zu 25 % und maximal dem 2,5-fachen des linearen Abschreibungsbetrags berücksichtigen dürfen (gilt für das Anlagevermögen).

Für Wohnungen bzw. Häuser plant die Koalition eigene Abschreibungsregeln: Für Immobilien, die Sie zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.09.2029 bauen bzw. kaufen, können Sie im Jahr der Fertigstellung bis zu 6 Prozent der Kosten abschreiben. In den folgenden Jahren jeweils sechs Prozent vom Restwert. Sie sollen jederzeit in die lineare Abschreibung wechseln dürfen (drei Prozent pro Jahr). Einzige Voraussetzung: Das Wohngebäude muss mindestens dem Effizienzstandard 55 entsprechen.

Geschenke an Geschäftspartner in Höhe von 50 Euro pro Jahr sollen nach dem Willen der Regierung künftig steuerfrei sein. Derzeit liegt die Grenze bei 35 Euro.

Feiern: Möchten Sie Ihren Mitarbeitern eine Freude machen und eine Feier veranstalten, kann dies für Ihre Angestellten dennoch teuer werden. Denn das Finanzamt betrachtet die Feier als geldwerten Vorteil, für den Ihre Mitarbeiter Steuern zahlen müssen. Allerdings gewährt der Fiskus Ihren Mitarbeitern derzeit einen Freibetrag von 110 Euro pro Feier (für zwei Veranstaltungen pro Jahr). Überschreiten Sie diesen Betrag, fallen für den Teil, der die Grenze von 110 Euro übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Ab dem 1.1.2024 soll die Grenze auf 150 Euro angehoben werden.

Kleinunternehmer: Diese sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung befreit werden.

Verpflegungskosten: Auch Landwirte mit zwei Betriebsstätten können Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Derzeit liegt der Betrag für mehrtägige Reisen bei 28 Euro pro Tag. Die Regierung plant, diesen Betrag ab 2024 auf 30 Euro zu erhöhen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt derzeit der Verpflegungsaufwand 14 Euro pro Tag. Ab dem 1. Januar 2024 sollen es 15 Euro sein. Für die An- und Abreise ist eine Erhöhung von 14 auf 15 Euro pro Tag vorgesehen.

Pauschalierungssatz soll sinken

Mieten und Pachten: Im Entwurf ist auch eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen. Das bedeutet, dass erst ab einem Betrag von mehr als 1.000 Euro Pacht pro Kalenderjahr Steuern gezahlt werden müssen. Allerdings verlangt das Finanzamt bei einer Freigrenze für den gesamten Betrag Steuern, wenn die Grenze überschritten wird (auch für die ersten 1.000 Euro). Bei einem Freibetrag wären in diesem Fall 1.000 Euro steuerfrei, unabhängig davon, ob die Grenze überschritten wird oder nicht.

Klimaschutz: Der Gesetzentwurf sieht auch eine Investitionsprämie vor, eine gewinnunabhängige steuerliche Investitionszulage für Klimaschutz-Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz. Diese soll 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen des Unternehmens betragen.

Verluste: Verluste sollen Sie künftig zu 80 Prozent innerhalb von vier Jahren absetzen können.

Pauschalierung: Das BMF plant, den Pauschalierungssatz von derzeit 9 auf 8,4 Prozent zu senken. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Meldung "Hat sich die Regierung bei der Pauschalierung für Landwirte verrechnet?".

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