Die Neuerungen in der gesetzlichen Pflegeversicherungen bringen etwas mehr Geld und Flexibilität für die häusliche Pflege. Die einzelnen Maßnahmen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
Mehr Geld
Ab 1.1.2024 steigt das monatliche Pflegegeld.
Pflegegrad 2: Pflegegeld 332 €
Pflegegrad 3: Pflegegeld 573 €
Pflegegrad 4: Pflegegeld 765 €
Pflegegrad 5: Pflegegeld 947 €
Ebenfalls steigen die Sachleistungen der mobilen Dienste.
Mehr Flexibilität
Die Verhinderungspflege (bisher 1 612 €/Jahr) und die Kurzzeitpflege (bisher 1 774 €/Jahr) werden zum 1.7.2025 zu einem flexiblen Entlastungsbudget von dann 3 539 €/Jahr zusammengefasst. Pflegende Angehörige können Auszeiten von der Pflege so besser organisieren.
Familien mit pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 können das zusammengelegte Entlastungsbudget schon ab 2024 nutzen, zunächst mit 3 386 €/Jahr, ab 1.7.2025 dann mit 3 539 €/Jahr.
Bezahlte Pflegetage
Pflegende Angehörige dürfen bislang insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person von der Arbeit fernbleiben – soweit dies aus pflegerischen Gründen notwendig ist. Ab 2024 sollen in jedem Kalenderjahr zehn Pflegetage pro pflegebedürftiger Person möglich sein. Arbeitnehmer bekommen für diese Zeit das sog. Pflegeunterstützungsgeld (90 % des Nettogehaltes). Davon können z. B. außerbetrieblich berufstätige Ehepartner oder Nebenerwerbslandwirte profitieren.
Betriebshilfe
Vollerwerbslandwirtinnen und -landwirte können statt Pflegeunterstützungsgeld ggf. bis zu zehn Tage Betriebshilfe (keine Haushaltshilfe) pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Höherer Beitragssatz
Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 1.7.2023 auf 3,4 % des Bruttoeinkommens, dieser gilt für Eltern mit einem Kind. Für jedes weitere Kind bis einschl. 25 Jahren gibt es einen Abschlag von 0,25 %, bei fünf Kindern und mehr ist die Untergrenze von 2,4 % erreicht. Für Menschen ohne Kinder gibt es einen Zuschlag, sie zahlen 4%. Diese Änderungen greifen auch für landwirtschaftliche Unternehmer und Mifas, die den Pflegeversicherungsbeitrag als Zuschlag zum LKK-Beitrag zahlen.
Der künftige Pflegebeitrag ist abhängig von Kinderzahl. Um diese in Erfahrung zu bringen, verschickt die SVLFG Fragebögen an die Versicherten , um sobald wie möglich, ggf. auch rückwirkend, die entsprechenden Abschläge vorzunehmen.