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topplus Gesetzliche Pflegeversicherung

Mehr Geld für Pflege auf den Höfen

Der Bundestag hat Verbesserungen bei der Pflege beschlossen. Davon profitieren auch Landwirtsfamilien mit pflege­bedürftigen Altenteilern.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Neuerungen in der gesetzlichen Pflegeversicherungen bringen etwas mehr Geld und Flexibilität für die häusliche Pflege. Die einzelnen Maßnahmen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Mehr Geld

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Ab  1.1.2024  steigt das monatliche Pflegegeld.

Pflegegrad 2: Pflegegeld 332 €

Pflegegrad 3: Pflegegeld 573 €

Pflegegrad 4: Pflegegeld 765 €

Pflegegrad 5: Pflegegeld 947 €

Ebenfalls steigen die Sachleistungen der mobilen Dienste.

Mehr Flexibilität

Die Verhinderungspflege (bisher 1 612 €/Jahr) und die Kurzzeitpflege (bisher 1 774 €/Jahr) werden zum  1.7.2025  zu einem flexiblen Entlastungsbudget von dann 3 539 €/Jahr zusammengefasst. Pflegende Angehörige können Auszeiten von der Pflege so besser organisieren.

Familien mit pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 können das zusammengelegte Entlastungsbudget schon ab 2024 nutzen, zunächst mit 3 386 €/Jahr, ab 1.7.2025 dann mit 3 539 €/Jahr.

Bezahlte Pflegetage

Pflegende Angehörige dürfen bislang insgesamt bis zu zehn ­Arbeitstage je pflegebedürftiger Person von der Arbeit fernbleiben – soweit dies aus pflegerischen Gründen notwendig ist. Ab 2024  sollen in jedem Kalenderjahr zehn Pflegetage pro pflegebedürftiger Person möglich sein. Arbeitnehmer bekommen für diese Zeit das sog. Pflegeunterstützungsgeld (90 % des Nettogehaltes). Davon ­können z. B. außerbetrieblich berufstätige Ehepartner oder Nebenerwerbslandwirte profitieren.

Betriebshilfe

Vollerwerbslandwirtinnen und -landwirte können statt Pflegeunterstützungsgeld ggf. bis zu zehn Tage Betriebshilfe (keine Haushaltshilfe) pro Kalenderjahr in ­Anspruch nehmen.

Höherer Beitragssatz

Der ­Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum  1.7.2023  auf 3,4 % des Bruttoeinkommens, dieser gilt für Eltern mit einem Kind. Für jedes weitere Kind bis einschl. 25 Jahren gibt es einen Abschlag von 0,25 %, bei fünf Kindern und mehr ist die Untergrenze von 2,4 % erreicht. Für Menschen ohne Kinder gibt es einen Zuschlag, sie zahlen 4%. Diese Änderungen greifen auch für landwirtschaftliche Unternehmer und Mifas, die den Pflegeversicherungsbeitrag als Zuschlag zum LKK-Beitrag zahlen.

Der künftige Pflegebeitrag ist abhängig von Kinderzahl. Um diese in Erfahrung zu bringen, verschickt die SVLFG  Fragebögen an die Versicherten , um sobald wie möglich, ggf. auch rückwirkend, die entsprechenden Abschläge ­vorzunehmen.

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